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Mit der Entscheidung der FMA über eine Vorstellung wird ein Antrag auf aufschiebende Wirkung derselben (auch im Rechtsmittelverfahren) gegenstandslos
§ 57 Abs 2 AVG, § 33 Abs 1 VwGG
Mit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl ). Diese Rechtsprechung kann ohne Weiteres auf das Vorstellungsverfahren iSd § 57 AVG übertragen werden, wenn mit der Vorstellung ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist und in der Folge über die Vorstellung in der Hauptsache entschieden wird. Mit einer Entscheidung der FMA über die Vorstellung ist daher das Rechtsschutzinteresse einer Partei in Hinblick auf ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis zur Frage des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der – nunmehr erledigten – Vorstellung gegen den Bescheid der FMA weggefallen. Ein Revisionsverfahren des VwGH gegen dieses Erkenntnis ist daher wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.