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ÖBA 8, August 2017, Seite 588

Zur Berücksichtigung eines nachträglichen Überbots bei kridamäßiger Liegenschaftsverwertung

§§ 117, 176, 260 IO

Wird ein nachträglich erstattetes Überbot vom Rechtsmittelwerber vorgelegt, kann es nur zum Beweis von rechtsrelevanten TatsachenS. 589 herangezogen werden, die bereits bei Beschlussfassung erster Instanz bestanden. Diese Tatsachen müssen vom Rekurswerber auch behauptet werden. Es kann sich nur um Umstände handeln, unter denen – wären sie früher bekannt gewesen – das genehmigte Rechtsgeschäft schon bei Beschlussfassung als unzweckmäßig zu beurteilen gewesen wäre. Generell ist bei der nachträglichen Neubewertung eines genehmigten Rechtsgeschäfts aufgrund der aus einem Nachtragsanbot zu gewinnenden Indizien Zurückhaltung geboten.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und die Revisionsrekurswerberin zur IV bestellt. Die Summe der angemeldeten Forderungen übersteigt € 7 Mio. Ein Gläubigerausschuss ist eingerichtet.

Zu den Aktiven der Insolvenzmasse gehört die im Bauland gelegene Liegenschaft EZ 727 im Ausmaß von 36 m2 samt einer Hütte „Villa Kunterbunt“. Der Wert des unbebauten Grundstücks beträgt nach dem ortsüblichen Quadratmeterpreis maximal ...

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