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„Klauselurteil“ zu Kreditkarten-AGB
§§ 864a, 879, 1304 ABGB; § 40 BWG; § 5 FernFinG; § 6 FM-GwGM; §§ 6, 28 KSchG; §§ 28, 36, 44 ZaDiG
„Klauselurteil“ zu Kreditkarten-AGB.
Aus den Entscheidungsgründen:
Klauseln 4 und 20
„Der KI [Karteninhaber, Anm] trägt das durch eine Speicherung der elektronischen Monatsrechnung erhöhte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte.“
Der Bekl kann darin beigepflichtet werden, dass sich die Klausel selbst bei kundenfeindlichster Auslegung nicht auf das Risiko eines Datenzugriffs durch unberechtigte Dritte bezieht, der auf die im elektronischen System der Bekl vorhandenen (elektronischen) Monatsrechnungen erfolgt. Allerdings wurde bereits in 9 Ob 31/15x auf Folgendes hingewiesen:
„Die Haftung des Kunden gegenüber dem Zahlungsdienstleister [in der Folge kurz „ZDL“] ist im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen [in der Folge kurz „ZV“] in § 44 Abs 2 ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. Nach dieser Bestimmung ist, wenn nicht autorisierte ZV auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments [in der Folge kurz „ZI“] beruhen, der Zahler seinem ZDL zum Ersatz des gesamten Schadens (bei leichter Fahrlässigkeit betragsmäßig begrenzt mit € 150) verpflichtet, der diesem infolge d...