Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur „Beschwichtigung“ des Anlegers
Bedeutet die Aussage des Beraters, der Anleger möge sich „keine Sorgen machen“, nach den Umständen des Einzelfalls keine Zusicherung, der Anleger werde sein Kapital und die versprochenen Ausschüttungen (wieder) erhalten, tangiert sie den Lauf der Verjährungsfrist nicht.
Aus der Begründung:
3.1 Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann nach der Jud in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit desS. 590 Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann. Welche Auswirkungen derartige „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wirft daher – von krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage auf (3 Ob 205/13p mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist dem BerG nicht vorzuwerfen.
3.2 Nach den Feststellungen rief die Kl im Jahr 2012 ihren Berater an, welcher ihr sagte, sie solle sich „keine Sorgen machen“. Daraus leitet sie eine verjährungshemmende Bes...