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ÖBA 8, August 2017, Seite 569

Zur Rechtsstellung des Pfandgläubigers an der Feuerversicherung für ein Superädifikat

Marlene Fornaroli und Thomas Seeber

§§ 61, 78, 99, 100, 102 VersVG; §§ 297, 435, 448, 451 ABGB

Ein Gebäude iSv § 100 VersVG ist, was auf Grund gebaut und mit diesem fest verbunden wird. Eine Verankerung im Boden ist nicht erforderlich, es darf aber nicht dem Zweck dienen, an einen anderen Ort bewegt zu werden. Auch Superädifikate können Gebäude idS sein.

Dem Gläubiger eines Kredits, der mit einem Pfandrecht an einem selbständig feuerversicherten Superädifikatsgebäude besichert ist, kommt die Stellung eines Hypothekargläubigers iSd §§ 100 ff VersVG und auch eines Begünstigten iSv § 102 Abs 1 VersVG zu.

Aus der Begründung:

Die Kl gewährte C E („Liegenschaftseigentümerin“) einen Kredit über € 150.000 für den Erwerb der Liegenschaft EZ 149. Außerdem gewährte sie E E sen („Brandstifter“) ein Darlehen über € 700.000 zur Errichtung eines Gartenbaubetriebs, einen Agrarinvestitionskredit über € 516.000 sowie eine Aufstockung eines bereits bestehenden Kredits von € 200.000 auf € 445.000. Zur Besicherung dieser Kredite räumte die Liegenschaftseigentümerin drei [der Kl] Höchstbetragspfandrechte an der Liegenschaft und der Brandstifter ein Pfandrecht an dem auf der Liegenschaft als Superädifikat errichteten, in seinem Alleineigentum stehenden Gebäude (Gärtnerei mit Glashaus)...

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