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SWK 19, 1. Juli 2005, Seite R 47
Bescheid: Auslegung
• Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, kann zur Auslegung eines im Spruch unklaren Bescheides seine Begründung herangezogen werden. - (§ 273 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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