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Erschließungsbeitrag Tirol
S. R 48• Der Gesetzgeber darf bei Festlegung der Höhe des im § 19 Abs. 11 Tiroler Bauordnung 1989 vorgesehenen ergänzenden Erschließungsbeitrages in typisierender Betrachtungsweise auf die Vergrößerung der gesamten Baumasse abstellen, ohne dass er ausgehend von den einzelnen Zwecken der verbauten Kubatur nach der Stärke des Interesses am Ausbau der Verkehrswege im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck differenzieren muss. - (§ 19 Abs. 11 Tiroler Bauordnung 1989), (Abweisung)
( bis 0116)