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SWK 19, 1. Juli 2005, Seite S 592

Ferialpraktikanten in der Sozialversicherung

Welche Beiträge fallen an?

Wolfgang Höfle

In den Sommermonaten stellt sich gehäuft die Frage, wie Ferialpraktikanten in der Lohnverrechnung, speziell in der Sozialversicherung, zu behandeln sind.

1. Echtes Dienstverhältnis

Der erste Schritt besteht dabei immer in der Prüfung, ob die Tätigkeit in Form eines echten Dienstverhältnisses als Arbeiter bzw. Angestellter erfolgt. Diese Variante führt zu einer Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 2 ASVG; wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2005: 323,46 Euro pro Monat) übersteigt, beträgt der Beitragssatz 39,90 % (21,95 % Dienstgeber-, 17,95 % Dienstnehmeranteil). Für ein echtes Dienstverhältnis sprechen im Rahmen einer Gesamtabwägung insbesondere folgende Merkmale: Persönliche Arbeitspflicht, vorgegebene Arbeitszeiten, vorgegebener Arbeitsort, Anweisungen betreffend die Durchführung der Arbeit, Einsatz im Interesse des Unternehmens (z. B. Urlaubsvertretung).

Bei einem echten Dienstverhältnis erfolgt die Abrechnung in der Beitragsgruppe D1 (Angestellte) bzw. A1 (Arbeiter).

2. Ferialpraktikum

Erst wenn feststeht, dass kein echtes Dienstverhältnis besteht, wird im zweiten Schritt geprüft, ob ein Ferialpraktikum vorliegt. Die Praxis geht von einem Praktikum i. d. R. dann aus, wenn Schüler bzw. ...

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