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Lohnverrechnung für Universitätsinstitutsmitarbeiter sowie Vortragende, Lehrende und Unterrichtende an Universitäten
Geänderte Rechtslage ab 1. 1. 2004
1. Arbeitgeber (§ 47 Abs. 1 EStG 1988)
Mit sind gem. § 121 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 die Bestimmungen des UOG 1993 und des KUOG nicht mehr anzuwenden. Gem. § 136 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 treten die Universitäten - auch hinsichtlich ihrer teilrechtsfähigen Organisationseinheiten - in die Gesamtrechtsnachfolge ein.
Durch den Verlust der Teilrechtsfähigkeit geht die Dienstgebereigenschaft der einzelnen Institute für die von ihnen beschäftigten Institutsmitarbeiter (Projektmitarbeiter und Projektassistenten) auf die Universitäten über (§ 134 Universitätsgesetz 2002). Die Lohnabgaben für Universitätsmitarbeiter, die bisher von den einzelnen Instituten einbehalten und auf jeweils eigene Steuernummern abgeführt wurden, sind daher ab dem direkt über die Universitäten abzurechnen.
2. Arbeitnehmer (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. Z 5 EStG 1988)
Ebenfalls mit tritt das "Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste" (Univ.-Abgeltungsgesetz) außer Kraft.
Die Bestimmungen des Univ.-Abgeltungsgesetzes sind ab nicht mehr anzuwenden. Nach derzeitiger Rechtsauffassung gilt das Angestelltengesetz (ein Kollektivvertrag wurde bis dato nicht abgeschlossen).
In der Praxis werden derzeit bei e...