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Einfuhrumsatzsteuer
• Der (Einfuhr)Umsatzsteuer unterliegt (jegliche) Einfuhr von Gegenständen, wenn der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt (vgl. § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994). Ob der Einfuhr ein bestimmtes Geschäft zu Grunde gelegen ist, ist für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Bedeutung. - (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994), (Abweisung)
(, 0147)