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Änderungen bei der Normverbrauchsabgabe für Dieselfahrzeuge
Einbeziehung von Partikelemissionen ab 1. 7. 2005 bei der NoVA durch das AbgÄG 2004
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 vom , BGBl. I Nr. 180/2004, wurde ein neuer § 14a in das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1994, eingefügt, welcher eine Forcierung von Partikelfiltern vorsieht, um so die gesundheits- und umweltschädlichen Partikelemissionen zu reduzieren. Wird durch den Einbau eines Partikelfilters erreicht, dass das Fahrzeug eine partikelförmige Luftverunreinigung von höchstens 0,005 g/km aufweist, ist zeitlich für den Zeitraum bis befristet eine Steuerverminderung von 300 Euro vorgesehen. Wird demgegenüber dieser Grenzwert überschritten, erhöht sich die NoVA vom bis um 0,75 % (höchstens um 150 Euro) und ab (zeitlich unbefristet) um 1,5 % (höchstens 300 Euro) der Bemessungsgrundlage. Entscheidend ist somit nicht die Tatsache, dass ein Partikelfilter in das Fahrzeug eingebaut wurde, sondern allein der Umstand, ob der in § 14a NoVAG genannte Grenzwert von 0,005 g/km überschritten wird oder nicht. Für Fahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 80 kW tritt die Neuregelung jedoch erst mit in Kraft. Betroffen sind ausschließlich Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2 NoVAG, die mit Dieselmotoren angetrieben werden.
1. Änderung der Rechtslage
Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, d...