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Zur Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern
https://doi.org/10.47782/oeba202012089901
§§ 1293, 1295, 1298, 1489 ABGB
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt in dem Moment zu laufen, da der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept der Fremdwährungsfinanzierung entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Eigenleistungen des Kreditnehmers und die monatlichen Rentenerträge nicht mehr ausreichen, um die laufenden Kreditzinsen und die laufenden Beiträge zu den Tilgungsträgern zu bedienen, und er wiederholt auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
Aus der Begründung:
1. Der bloße Umstand, dass zu lösende Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten mögen, bewirkt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers noch nicht deren Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0042816).
2. Für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von FX-Krediten mit Tilgungsträgern vorsehen, ist es entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist in ...