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ÖBA 12, Dezember 2020, Seite 894

Klauselentscheidung zu (unzulässigen) Tatsachenbestätigungen

https://doi.org/10.47782/oeba202012089401

§§ 6, 25c, 28, 29 KSchG

Klauselentscheidung zu (unzulässigen) Tatsachenbestätigungen.

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten, wenn er sich darauf beruft, dass der Gläubiger seine dbzgl Hinweisobliegenheit verletzt habe. Gelingt dieser Beweis, trifft den Kreditgeber die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er seiner sich aus § 25c KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl ist ein klageberechtigter Verein nach § 29 Abs 1 KSchG.

Die Bekl betreibt das Bankgeschäft und bietet ihre Leistungen im gesamten Bundesgebiet an. Sie tritt dabei in ihrer geschäftlichen Tätigkeit auch laufend mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge ab. Im Verkehr mit Konsumenten verwendet sie gegenüber Interzedenten ein Formblatt mit der Überschrift „Aufklärung des Mitschuldners/Bürgen gem § 25c KSchG“, in dem es ua heißt:

„Mit Unterfertigung dieses Aufklärungsformulars bestätigen Sie, über nachstehende Punkte ausdrücklich und abschließend informiert worden zu sein: [...]

3. Mit Ihnen wurden folgende Unterlagen betreffend die wirtschaftliche Lage des oben genannten Kreditnehmers durchgegangen sowie die nachstehenden wirtschaftlich relevanten Umstände erörtert: Gehaltszettel, bestehende Verbindlichkeiten, wiederkehrende Zahlungen (zB: Wohnkosten, Gas, Strom, Kosten für Fahrzeuge, Unterhaltsverpflichtungen, Kreditraten, Leasingraten, Telefon, Lebensmittel, Kleidungs- und Hygieneartikel). Somit ist Ihnen die wirtschaftliche Lage von [Name des jeweiligen Kreditnehmers] umfassend zur Kenntnis gebracht worden.“[Klausel 1]

„4. Auf Grund der eben dargestellten wirtschaftlichen Lage des Kreditnehmers gewährt die Bank die Finanzierung lediglich unter der Bedingung, dass Sie als Mitschuldner/Bürge und Zahler der Finanzierung beitreten, da die Gefahr besteht, dass die Finanzierung vom oben genannten Kreditnehmer nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt werden kann.“[Klausel 2]

Der Kl begehrt, der Bekl im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in ihren AGB und/oder in Vertragsformblättern die Verwendung der beiden oder sinngleicher Klauseln sowie die Berufung auf diese Klauseln zu untersagen und ihn zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils des Urteilsspruchs zu ermächtigen. Die beiden beanstandeten Klauseln seien Teil eines von der Bekl verwendeten Vertragsformblatts und keine reinen Tatsachenbestätigungen; sie unterlägen der Kontrolle nach § 28 KSchG. Die Klauseln verstießen gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB, weil sie dem Verbraucher eine Beweislast auferlegten, die ihn von Gesetzes wegen nicht treffe. Grds treffe die Behauptungs- und Beweislast für die Erfüllung der sich aus § 25c KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit den Kreditgeber und damit die Bekl. Klausel 1 fingiere die Erfüllung der sie treffenden Informationspflicht und solle dbzgl ein Beweismittel erzeugen. Auch Klausel 2 schaffe im Fall einer Inanspruchnahme des Solidarschuldners eine für die Bekl ungleich günstigere Beweislage. Klausel 2 verstoße auch gegen das dem Transparenzgebot immanente Richtigkeitsgebot und damit gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Die Bekl wendete ein, mit Klausel 1 bestätige der Mitschuldner lediglich den Erhalt konkret angeführter Informationen sowie die Tatsache, dass ihm die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers umfassend zur Kenntnis gebracht worden sei. Klausel 2 sei untrennbar mit Klausel 1 verbunden, weil diese auf die „eben dargestellte wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers“ verweise. Beide Klauseln seien keine Vertragsbestimmungen, sondern Wissenserklärungen, auf die § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nicht anwendbar sei. Außerdem führten sie zu keiner Belastung des Verbrauchers mit einem Beweis, der ihm nicht ohnedies obliege.

Das ErstG wies das Klagebegehren ab.

Das BerG gab der Berufung des Kl Folge und dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren statt.

Die dagegen erhobene Revision der Bekl ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Zu Klausel 1:

1. Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen iSd § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen ihm eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft.

2. § 6 Abs 1 Z 11 KSchG dient der Umsetzung der [Klausel-]RL 93/13/EWG. Nach deren Art 3 Abs 1 ist eine AGB-Klausel als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Im Anhang der RL werden demonstrativ Klauseln angeführt, die als missbräuchlich erklärt werden können (Art 3 Abs 3 RL). Nach Nr 1 lit q des Anhangs sind ua Klauseln verpönt, die dem Verbraucher die Beweislast auferlegen, die nach dem geltenden Recht einer anderen Vertragspartei obläge. Der RL-Wortlaut erfasst somit nur Klauseln, die die Beweislast rechtlich verschieben. Im Lichte des europarechtlichen Effektivitätsgebots kann aber für Klauseln, die faktisch dazu führen, dass der Verbraucher eine Beweislast zu tragen hat, die rechtlich seinem Vertragspartner obliegt, nichts anderes gelten. Eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf Tatsachenbestätigungen kommt somit grds in Betracht (6 Ob 120/15p).

3. Mit Klausel 1 bestätigt der Interzedent, dass er von der Bekl umfassend über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers aufgeklärt wurde. Eine solche Tatsachenbestätigung ist eine widerlegbare Erklärung des Verbrauchers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache (RS0121955). Solche Wissenserklärungen haben bloß deklarative Wirkung und sind widerlegbar, dienen aber als Beweismittel und haben dabei typischerweise eine Umkehr der Beweislast zur Folge (1 Ob 113/17z; RS0032812 [T1]).

Eine Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist,S. 895 unterliegt unter bestimmten Voraussetzungen der Klauselkontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG. Nichts anderes kann aber für eine vorformulierte Tatsachenbestätigung in einem Formular gelten, die – wie von der Bekl in der Revision zugestanden – vom Mitschuldner zwar getrennt vom Vertrag, aber jedenfalls zu unterzeichnen ist. IE macht es keinen Unterschied, ob der Verbraucher regelungstechnisch von der Durchsetzung seiner Rechte durch eine vorformulierte Bestätigung in einem Vertragswerk oder durch eine solche Bestätigung in einem Formular, das zusammen mit dem Vertrag zu unterfertigen ist, abgehalten wird. Für diese Beurteilung spricht, dass es für AGB iSd § 28 Abs 1 KSchG gleichgültig ist, ob die vorformulierten Vertragsbedingungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (RS0123499 [T7]).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Sachverhalt, den der OGH zu 1 Ob 46/10m (= VRInfo 2010, 2 [Kolba]) zu beurteilen hatte, waren doch die dort zu beurteilenden „Gesprächsnotizen“ über Beratungvorgänge Formulare, in denen individuelle Tatsachen des Kunden, wie dessen Einkommensverhältnisse, Risikobereitschaft etc iSd Aufklärungs- und Dokumentationspflichten des Wertpapieraufsichtsgesetzes festgehalten wurden. Deshalb kam der Senat 1 zum Ergebnis, dass die enthaltenen Tatsachenbestätigungen iZm der Beratung und Belehrung über die Risken oder die dem Kunden nach dem Gesetz zustehenden Rechte nicht § 28 Abs 1 KSchG unterliegen, sondern Beweismittel für den Individualprozess seien.

Erschwert eine Tatsachenbestätigung die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste, ist die Klausel nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nichtig (RS0121955; Krejci in Rummel3 § 6 KSchG Rn 139; dagegen RS0121188). Diese Bestimmung ist analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest iE den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann. Immer ist aber zu fordern, dass durch eine in AGB enthaltene Tatsachenbestätigung (bzw eine – wie hier – in Ergänzung zum Vertrag über die Interzession zu unterfertigende formularmäßige Tatsachenbestätigung) eine Erschwerung der Beweissituation für den Konsumenten denkbar ist (RS0121955 [T6]).

4. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten (RS0120350), wenn er sich darauf beruft, dass der Gläubiger seine dbzgl Hinweisobliegenheit verletzt habe. Gelingt dem Verbraucher dieser Beweis, trifft den Kreditgeber die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er seiner sich aus § 25c KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist (RS0120256; Krejci in Rummel3 § 25c KSchG Rn 10; Jantschgi in Keiler/Klauser, VerbR § 25c KSchG Rn 45; Apathy in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 25c KSchG Rn 3; Kathrein/Schoditsch in KBB5 § 25c KSchG Rn 7).

5. Klausel 1 dient dem bekl KI zum Nachweis, dass es seiner sich aus § 25c KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit nachgekommen ist. Durch die Klausel droht eine Erschwerung der Rechtsverfolgung für den Verbraucher, weil nicht auszuschließen ist, dass die – keinen Raum für eine Konkretisierung im Einzelfall lassende, formelhaft abverlangte – Wissenserklärung im Individualprozess zum Nachteil des Verbrauchers verwertet wird (RS0032812 [T1]), wodurch dieser in die Situation versetzt wird, den Gegenbeweis antreten zu müssen. Die Klausel kann nicht als bloße, nur Beweiszwecken dienende Wissenserklärung – wie etwa eine Quittung oder eine Übernahmebestätigung – verstanden werden. Es liegt vielmehr eine unzulässige, beweislastverschiebende Tatsachenbestätigung vor. Die in Klausel 1 enthaltene – mit Ausnahme des Namens des Kreditnehmers – vorformulierte Tatsachenbestätigung verstößt damit gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG und ist unverbindlich sowie unzulässig.

Zu Klausel 2:

6. Dass die vorformulierte Klausel 2 in einem separaten Formblatt enthalten ist, spielt – wie zu Punkt 3. dargelegt wurde – für die Überprüfung im Verbandsprozess keine Rolle.

7. Zutreffend wies bereits das BerG darauf hin, dass der OGH zu 4 Ob 221/06t (Klausel 40; 8 Ob 121/05k) eine vergleichbare – sogar weniger massive – Klausel als unzulässig beurteilt hat. Diese Klausel hatte eine Bestätigung des Solidarschuldners zum Gegenstand, über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und über die wesentlichen Folgen seiner Solidarhaftung informiert worden und zur Übernahme der Solidarhaftung auch für den Fall bereit zu sein, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt. Die Verwendung der Klausel wurde wegen Verstoßes gegen § 6 Abs (gemeint:) 1 Z 11 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB untersagt und dazu ausgeführt, dass derartige Klauseln – und damit auch die hier beanstandete Klausel 2 – darauf abzielten, die Erfüllung der der bekl Bank auferlegten Informationspflicht zu fingieren. Sie verschafft der Bekl im Fall einer späteren Inanspruchnahme des Solidarschuldners eine für sie ungleich günstigere Beweislage, weil sie unter Hinweis auf die mit dieser Klausel getroffene Vereinbarung geltend machen könnte, sie habe den Schuldner ausreichend gewarnt und dieser habe dennoch die Haftung auch für den Fall übernommen, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllen werde. Demgegenüber werde der Schuldner mit dem ihn sonst nicht treffenden Beweis belastet, dass ihn die Bank nicht ausreichend konkret aufgeklärt habe und er mit einer Vertragsbestimmung wie einer solchen Klausel nicht habe rechnen müssen. Eine solche Klausel kann somit faktisch eine Verschiebung der Beweislast zu Gunsten der bekl Bank bewirken und die Rechtsdurchsetzung bzw Rechtsverteidigung des Schuldners erschweren. Dies gilt umso mehr für die hier zu beurteilende Klausel 2, in der – formularmäßig und unabhängig von der tatsächlichen finanziellen Situation des Hauptschuldners – stets die aktuelle Gefahr eines Zahlungsausfalls behauptet wird, womit sie in Wahrheit keinen brauchbaren Informationswert besitzt.

Rubrik betreut von:

Bearbeitet von RA Dr. Markus Kellner unter Mitarbeit von Dr. Fabian Liebel LL.M. (WU Wien)

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