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Klauselentscheidung zu Online-Tarifen
https://doi.org/10.47782/oeba202012089201
Der Ausschluss des Vertragsabschlusses durch Stellvertretung in AGB ist unwirksam gemäß § 879 Abs 3 ABGB. Dasselbe gilt für eine Klausel, wonach Zahlungen nur durch SEPA Lastschriftmandatsverfahren möglich sind.
Aus der Begründung:
Die Kl ist eine Energielieferantin, die Privat- und Geschäftskunden Stromprodukte anbietet. Nach ihren Geschäftsbedingungen wird für den Abschluss ihrer Online-Tarife vorausgesetzt, dass der Kunde den Vertrag persönlich und nicht durch einen Stellvertreter abschließt. Der Kunde muss daher während des Bestellvorgangs durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass er seine eigenen Daten eingegeben hat und nicht als Stellvertreter handelt. Zudem muss eine gültige E-Mail-Adresse verwendet und als Zahlungsart ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden.
Die Bekl bietet auf ihren Webseiten ein automatisches Energieanbieter-Wechselservice für Privatpersonen an. Dadurch sollen die Kunden die Möglichkeit haben, jährlich zum Anbieter mit dem günstigsten Stromangebot zu wechseln. Zu diesem Zweck muss der Kunde der Bekl eine Vollmacht erteilen. Die Informationen, die der Energieanbieter seinen Kunden übermittelt, werden von der Bekl an die E-Mail-Adresse des Kunden weitergeleitet. Bei Abschluss eines Online-Vertrags mit der Kl wird das Kästchen mit der Erklärung, die persönlichen Daten selbst eingegeben zu haben, von einem Mitarbeiter der Bekl wahrheitswidrig angeklickt.
Soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung, beantragte die Kl der Bekl im geschäftlichen Verkehr zu verbieten (5.) für Dritte Online-Tarife bei der Kl abzuschließen, wenn diese nach den Tarifbedingungen nicht für den Abschluss durch Stellvertreter offenstehen, sowie der Kl gegenüber unrichtige Angaben in Bezug auf ihre Eigenschaft als Vertreter zu machen. Nach ihren Geschäftsbedingungen müsse der Kunde bei einem Online-Vertragsabschluss die Identitätsangaben persönlich vornehmen. Dies diene der Identifizierung des Kunden. Mit der Prüfung einer Vollmacht im Fall einer Stellvertretung wäre ein unverhältnismäßiger Mehraufwand verbunden. Außerdem könne bei einem Vollmachtsmangel eine SEPA-Lastschrift 13 Monate lang zurückgefordert werden. Die Kl könne den Vertragsabschluss frei gestalten, zumal sie keinem Kontrahierungszwang unterliege.
Die Bekl entgegnete, dass die Kl versuche, das von ihr angebotene Geschäftsmodell zu unterbinden. Die Bestimmungen des ElWOG erforderten kein persönliches Handeln des Kunden. Das von der Kl normierte Erfordernis des Eigenabschlusses weiche vom dispositiven Recht ab und sei für den Abschluss eines Energieliefervertrags sachlich nicht gerechtfertigt. Der Ausschluss der Stellvertretung sei daher sittenwidrig und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Das ErstG wies den Sicherungsantrag (zG) ab.
Das RekG gab dem Rekurs der Kl tw Folge und dem Sicherungsantrag zum hier gegenständlichen fünften Unterlassungsbegehren (sowie auch zum ersten Unterlassungsbegehren) statt.
Gegen diese E richtet sich der Revisionsrekurs der Bekl, der auf eine Abweisung auch des fünften Sicherungsbegehrens abzielt. Er ist zulässig, weil die E des RekG einer Korrektur bedarf, [und] daher auch berechtigt.
1. Die Bekl bestreitet zunächst, im geschäftlichen Verkehr zu handeln. Sie sei nur Vermittlerin, weshalb es an der notwendigen Substituierbarkeit der angebotenen Produkte als Voraussetzung für die Mitbewerbereigenschaft fehle.
1.1 Zum geschäftlichen Verkehr gehört nach stRsp jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (RS0077522; RS077485). Dabei handelt es sich allg um ein privatrechtliches Handeln mit unternehmerischem Charakter (vgl RS0131475). Diese Voraussetzung ist hier unstr gegeben, zumal die Bekl für ihre Vermittlungstätigkeit ein Entgelt erhält. Das Erfordernis der Mitbewerbereigenschaft nach § 14 UWG ist weit auszulegen. Dafür ist es ausreichend, dass sich der Kundenkreis auch nur zT oder nur vorübergehend überschneidet. Bei der Förderung fremden Wettbewerbs kommt es darauf an, dass ein objektives Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kl und dem vom Bekl geförderten Mitbewerber besteht (RS0079569; 4 Ob 40/11b).
1.2 Da die Bekl als Vertreterin für ihre Kunden den Wechsel von einem Stromanbieter zum anderen vornimmt, fördert sie auch den Wettbewerb der Konkurrenten der Kl. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und das Bestehen eines objektiven Wettbewerbsverhältnisses sind daher zu bejahen.
2. Weiters bestreitet die Bekl, lauterkeitswidrig zu handeln, weil die von der Kl verlangte Erklärung über den Eigenabschluss des Online-Vertrags nichtig und damit unwirksam sei.
2.1 Die Kl wirft dem Bekl eine Täuschung im B2B-Bereich vor und qualifiziert dies als Verstoß gegen den lauterkeitsrechtlichen Wahrheitsgrundsatz. Auf welchen konkreten lauterkeitsrechtlichen Tatbestand sie sich bezieht, sagt die Kl nicht. Die Bekl gibt (durch Anklicken des entsprechenden Kästchens auf den Webseiten der Kl) die wahrheitswidrige Erklärung ab, nicht als Stellvertreterin des Kunden zu handeln und täuscht die Kl daher über das Vorliegen eines Eigenabschlusses.
Demnach wirft die Kl der Bekl das Erschleichen einer Leistung durch Täuschung vor, was an einen Schleichbezug erinnert (4 Ob 84/15d). Einen vergleichbaren Sachverhalt hatte der BGH in I ZR 224/12 (GRUR 2014, 785) zu beurteilen. Dort ging es um die Vermittlung von Flugbuchungen durch das bekl Internetvergleichsportal, wobei die dortige Kl diese Praktik in den AGB auf ihrer Website, die die dortige Bekl durch Anklicken akzeptierte, ausdrücklich untersagt hatte. Der BGH gelangte in dieser E zum Ergebnis, dass kein Schleichbezug (durch Täuschung) vorliege, wenn das System an sich nicht schützenswert sei, weil die AGB der Kl nichtig seien.
2.2 Diese Überlegungen sind auf den Anlassfall übertragbar. Es gilt daher folgender Grundsatz: Ist die zugrunde liegende vertragliche Regelung, auf deren Verstoß durch die beklP sich die klP im Lauterkeitsprozess beruft (hier Ausschluss der Stellvertretung), zufolge Sittenwidrigkeit oder gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB nichtig und damit unwirksam, so begründet der inkriminierte Verstoß keine lauterkeitsrechtlich relevante Täuschung.
3.1 Damit ist auch die Frage beantwortet, ob sich die Bekl auf die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vertragsklausel berufen kann oder dies wegen bloß relativer Nichtigkeit ausgeschlossen ist.
Da sich die geltend gemachte Unlauterkeit des Verhaltens der Bekl nur daraus ergeben kann, dass sie gegen die in Rede stehende vertragliche Vorgabe der Kl verstoßen hat und die Nichtigkeit dieser Klausel daher dem Täuschungsvorwurf die Grundlage entzieht, muss sich die Bekl im Lauterkeitsprozess darauf auch berufen können. Dabei handelt es sich um die lauterkeitsrechtliche Beurteilung zur Bestreitung eines angelasteten Vertragsbruchs, die nicht gleichbedeutend mit der rein vertraglichen Beurteilung der absoluten oder relativen Nichtigkeit einer sittenwidrigen Vertragsbestimmung ist. Dieses Ergebnis wird durch die weitere Überlegung bestätigt, dass der Beitrag (hier: der Bekl) zu einem fremden Vertragsbruch (hier: wahrheitswidrige Erklärung im Namen des Kunden) nach der Rsp dann nicht unlauter ist, wenn sich der VertragS. 893 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig erweist (RS0079336).
3.2 Entgegen der Ansicht der Kl kann sich die Bekl im Lauterkeitsprozess somit auf eine allfällige Nichtigkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel über den Ausschluss der Stellvertretung beim Online-Vertragsabschluss berufen.
4. Zur Nichtigkeit der Vertragsklausel steht die Bekl zunächst auf dem Standpunkt, dass die Vertragsklausel von vornherein (per se) nichtig sei, weil sie einen Verstoß gegen die Vertragsfreiheit des Kunden bewirke. Die gewillkürte Stellvertretung leite sich nämlich vom Willen des Geschäftsherrn (Kunden) und nicht von jenem des Vertragspartners ab.
4.1 Der Hinweis, dass sich die gewillkürte Stellvertretung vom Willen des Vertretenen ableitet, ist zutreffend, trifft aber nicht den Kern des Problems, also die Frage, ob die zu beurteilende Vertragsbestimmung schon nach § 879 Abs 1 ABGB sittenwidrig und daher nichtig ist.
Die Privatautonomie und die daraus erfließende prinzipielle Vertragsfreiheit gilt nicht nur für den Kunden, sondern ebenso für die Kl als Energielieferantin. Ihr steht daher grds die Entscheidungsfreiheit darüber zu, ob und mit wem sie einen Vertrag abschließt (RS0013940). Dieser Grundsatz kann nur in besonderen Ausnahmefällen, wie etwa bei Bestehen eines Kontrahierungszwangs aufgrund einer Monopolstellung, durchbrochen werden (RS0113652; RS0016762).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kl steht es daher frei, in ihren AGB etwa ein Schriftformerfordernis vorzusehen oder festzulegen, mit den potentiellen Kunden nur persönlich kommunizieren und kontrahieren zu wollen. Dies bedeutet, dass nach dispositivem Recht die gewillkürte Stellvertretung grds immer dann zulässig ist, wenn das Gesetz nicht höchstpersönliches Handeln vorschreibt (Perner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1006 Rn 2). Dies hindert die Geschäftspartner aber freilich nicht daran, die Stellvertretung durch eine Vereinbarung auszuschließen (Schubert in MüKommBGB8 § 164 Rn 101; Dörner in Schulze, BGB10 § 164 Rn 3; Schäfer in Bamberger/Roth4 § 164 Rn 4).
4.2 Die von der Bekl argumentierte per-se-Nichtigkeit der in Rede stehenden Vertragsklausel ist damit zu verneinen. Dies bedeutet aber nicht, dass auch die Klauselkontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB ausgeschlossen ist, weil diese gerade an die vertragliche Abweichung vom dispositiven Recht anknüpft.
5. Zur Klausel-Inhaltskontrolle steht die Bekl auf dem Standpunkt, dass das zu beurteilende Verbot der Stellvertretung gröblich benachteiligend sei, weil bestimmte Kunden vom Angebot der Kl unsachlich ausgeschlossen würden.
5.1 Die in Rede stehende Vertragsbestimmung findet sich in den Geschäftsbedingungen der Kl. Danach muss auf der jeweiligen Website der Kl ein Kästchen angeklickt und die Erklärung abgegeben werden, dass ein Eigenabschluss des Online-Vertrags erfolgt.
Der OGH hat in 2 Ob 59/12h bereits ausgesprochen, dass unter AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen formulierten Vertragsbedingungen zu verstehen sind, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags vorgibt (RS0123499). Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen sind, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (7 Ob 15/10x). Aus diesem Grund unterliegen auch die auf einer Website und deren Unterseiten enthaltenen vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Verwender seinen mit Kunden abgeschlossenen Verträgen von vornherein standardisiert zugrunde legen will, der AGB-Kontrolle.
5.2 Im Anlassfall liegt eine solche vorformulierte Klausel zu einer vertraglichen Bestimmung vor, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt. Demnach ist eine gewillkürte Höchstpersönlichkeitsklausel an § 879 Abs 3 ABGB zu messen (Schubert in MüKommBGB8 § 164 Rn 101).
6.1 Bei der Abweichung einer Vertragsklausel von den dispositiven Rechtsvorschriften liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners dann vor, wenn sie unsachlich und unangemessen ist (RS0016914). Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (RS0016913 [T1]; RS0016914 [T46 und T 64]). Es ist auf das Ausmaß, den Grund und die sachliche Rechtfertigung der zu Lasten des Kunden vorgenommenen Abweichungen vom dispositiven Recht ebenso Rücksicht zu nehmen wie auf das Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit des Kunden, der den für ihn nachteiligen Vertragsbestandteil nicht verhindern kann (RS0014676 [T52]).
6.2 Wie bereits ausgeführt, weicht der in Rede stehende Ausschluss der Stellvertretung vom dispositiven Recht ab. Er ist für die Kunden auch nachteilig, weil sie unter bestimmten Voraussetzungen die Online-Angebote der Kl nicht in Anspruch nehmen können, etwa weil sie sich vertreten lassen wollen, das Internet nicht oft und gern nutzen oder zu einer schützenswerten Gruppe gehören.
6.3 Zur Rechtfertigung der Vertragsklausel beruft sich die Kl darauf, dass die Identifikation des Endverbrauchers sichergestellt werden müsse. Dazu bediene sie sich bei der Online-Anmeldung der E-Mail-Adresse und der IP-Adresse des Kunden. Verweise die IP-Adresse nicht auf den Kunden, sondern auf einen Dritten, so könne die Identifizierung des Kunden nicht sichergestellt und die Vollmacht nicht überprüft werden.
Diese Ausführungen sind nicht überzeugend. Die IP-Adresse ist zwar einem bestimmten Computer zugeordnet. Welche Person eine Online-Erklärung abgibt bzw ein Online-Formular ausfüllt, kann – ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur – aber nicht gesichert festgestellt werden. Es ist auch nicht sichergestellt, dass die angegebene E-Mail-Adresse der handelnden Person zugeordnet ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit zur Identifizierung des Kunden bzw zur Prüfung der Authentizität der Erklärungen bietet die vertragliche Verpflichtung zum persönlichen Handeln somit keine höhere Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit als ein Handeln durch einen Stellvertreter. Wenn eine Auswahlmöglichkeit zwischen „Eigenabschluss“ und „Stellvertretung“ zugelassen wird, ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine wahrheitsgemäße Angabe erfolgt, wesentlich höher als beim derzeitigen System der Kl. Der Nachweis der Vollmacht kann durch eine einfache Upload-Funktion ermöglicht werden. Außerdem wird die Bekl von vornherein nur tätig, wenn sie vom Kunden tatsächlich bevollmächtigt wurde. Auch die Notwendigkeit der Überprüfung der Vollmacht im Fall einer Stellvertretung spricht nicht für den von der Kl normierten Ausschluss der Stellvertretung.
6.4 Weiters verweist die Kl zum Ausschluss der Stellvertretung auf ein Zahlungsrisiko, weil bei einem Vollmachtsmangel der Kunde binnen 13 Monaten die Rückerstattung von SEPA-Lastschriften veranlassen könne.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das von der Kl vorgesehene System, für Zahlungen nur das SEPA-Lastschriftmandatsverfahren zuzulassen, nach der Rsp für sich selbst schon gröblich benachteiligend ist (7 Ob 151/07t; 1 Ob 124/18v; 9 Ob 38/19g). Außerdem gilt für jede (auch autorisierte) SEPA-Lastschrift, dass sie der Kunde – innerhalb von acht Wochen nach der Abbuchung – widerrufen und Erstattung verlangen kann.
S. 8946.5 Die Kl vermag keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für die Aufrechterhaltung des Verbots der Stellvertretung als Abweichung vom dispositiven Recht iSd § 879 Abs 3 ABGB ins Treffen zu führen. Die Interessenabwägung schlägt deutlich zugunsten des Kunden und damit hier zugunsten der Bekl aus, zumal der Kunde im Fall der von ihm gewünschten Stellvertretung ohne triftigen Grund von den Online-Angeboten der Kl ausgeschlossen wird.
7. Die in Rede stehende Vertragsklausel in den Geschäftsbedingungen der Kl ist damit gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig. Die Bekl kann sich auf die Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel berufen, was dazu führt, dass die ihr vorgeworfene (mit einem Verstoß gegen die in Rede stehende Vertragsklausel begründete) Lauterkeitswidrigkeit nicht besteht.