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ÖBA 12, Dezember 2020, Seite 889

Feststellungsinteresse bei Geltendmachung eines Konvertierungsschadens

Markus Kellner

https://doi.org/10.47782/oeba202012088901

§§ 1295, 1296, 1489 ABGB; § 226, 228 ZPO

Auch in Anlegerfällen kommt ein Feststellungsbegehren dann nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder auf „Naturalrestitution“ möglich ist. Auch bei Geltendmachung des Konvertierungsschadens ist grundsätzlich eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage auf Rückkonvertierung und pflichtgemäße Weiterführung des Kreditkontos zu erheben, und zwar gerade dann, wenn der rechnerische Schaden noch nicht feststeht und ein reines Zahlungsbegehren daher nicht beziffert werden kann.

Aus der Begründung:

Die bekl Bank gewährte der (später am verstorbenen) Ehegattin des Kl in deren Eigenschaft als Unternehmerin in den Jahren 2005 bzw 2011 drei Kredite, darunter (am ) einen in CHF geführten FX-Kredit über € 520.130 mit einer Endfälligkeit zum (Kredit 1). Als Sicherheiten verfügte die Kreditnehmerin ua über zwei Lebensversicherungen und über zwei Wertpapierdepots bei der Bekl.

Da die SNB am die seit bestehende Kursstützung zur Anbindung des CHF an den Euro (zum Kurs € 1 = CHF 1,2) aufhob, konvertierte die Bekl am (zu einem Wechselkurs von € 1 = CHF 0,9747) den Kredit 1 tw und überwies den Guthabensbetrag aus den Kreditkonten 2 und 3 iHv € 439.629,31 auf das Kreditkonto 1. Dieser Guthabensbetrag ergab sich dadurch, dass die Bekl die zuvor angeführten Sicherheiten (die Lebensversicherung 1 am ) auflöste und den sich daraus ergebenden Erlös auf die Kreditkonten 2 und 3 verbuchte. Der restliche FX-Kredit 1 besteht nach wie vor.

Mit Schreiben vom teilte die Bekl diese Umstände dem Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach der Ehegattin des Kl mit.

Mit Schadenersatzklage vom stellte der Kl ein Hauptfeststellungsbegehren und ein Eventualbegehren; diese Begehren wurden (vom BerG) rk abgewiesen und sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Zudem erhob der Kl in der Tagsatzung vom ein weiteres Eventualbegehren, mit dem festgestellt werden soll, dass die Bekl für alle Schäden haftet, die zukünftig daraus entstehen, dass sie entgegen der mit der Ehegattin des Kl getroffenen Tilgungsvereinbarung den aus der Lebensversicherung 1 erlangten Betrag nicht vorrangig zur Tilgung des FX-Kredits 1 verwendet hat. Die Bekl hätte bei Auflösung der Lebensversicherung 1 den sich daraus ergebenden Erlös umgehend zur Rückführung des FX-Kredits 1 verwenden müssen, der mit hohen Zinsen sowie mit dem Wechselkursrisiko behaftet gewesen sei. Verjährung sei nicht eingetreten, weil sich der Umstand, dass die Lebensversicherung 1 zugunsten des Kreditkontos 1 verpfändet gewesen sei, erst im vorliegenden Verfahren ergeben habe.

Die Bekl entgegnete, dass nach den Vertragsgrundlagen sämtliche der in Rede stehenden Vermögenswerte zur Besicherung aller Kredite der Ehegattin des Kl gedient hätten. Die beiden Lebensversicherungen seien nach dem Ableben der Kreditnehmerin entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgelöst worden. Da die Bekl die Bezugsberechtigte gewesen sei, habe sie den Erlös aus den Lebensversicherungen zur Kreditrückzahlung verwendet, wobei ihr in dieser Hinsicht ein Wahlrecht zugekommen sei. Durch die (spätere) tw Rückführung des FX-Kredits 1 sei das Wechselkursrisiko minimiert worden; zudem habe sich der Kl Kreditzinsen erspart. Schließlich seien allfällige Ansprüche verjährt, weil der Kl Vertreter der Verlassenschaft und idF Gesamtrechtsnachfolger seiner Ehegattin gewesen sei, weshalb eine Wissenszurechnung stattzufinden habe. Das zweite Eventualbegehren sei erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben worden.

Das ErstG wies das Klagebegehren samt den Eventualbegehren ab.

Das BerG bestätigte (rk) die Abweisung des Hauptbegehrens und des ersten Eventualbegehrens. Die abweisende E über das zweite Eventualbegehren hob es hingegen auf.

Gegen den Aufhebungsbeschluss des BerG richtet sich der Rekurs der Bekl, der auf eine Abweisung auch des zweiten Eventualbegehrens abzielt.

Entgegen dem Ausspruch des BerG ist der Rekurs nicht zulässig.

1. Vertragsverletzung:

Gegenstand des Rekursverfahrens ist nur mehr das zweite Eventualbegehren, mit dem festgestellt werden soll, dass die Bekl für alle Schäden haftet, die zukünftig daraus entstehen, dass sie entgegen der mit der Ehegattin des Kl getroffenen Tilgungsvereinbarung den aus der Lebensversicherung 1 erlangten Betrag nicht vorrangig zur Tilgung des FX-Kredits 1 verwendet hat. Die der Bekl vorgeworfene Vertragsverletzung besteht demnach darin, dass sie eine vereinbarungswidrige Tilgung vorgenommen habe, weil der Erlös aus der Lebensversicherung 1 nicht zur sofortigen Abdeckung des Kredits 1 verwendet worden sei.

2. Vorrang der Rückführungsvereinbarung:

2.1 Das BerG geht dabei davon aus, dass die besondere Rückführungsvereinbarung im Kreditvertrag 1 den zugrunde liegenden AGB vorgeht und die Bekl daher verpflichtet war, die Lebensversicherung 1 unverzüglich nach deren Auflösung zur Abdeckung des FX-Kredits 1 zu verwenden.

2.2 Das im Rekurs dazu ins Treffen geführte Argument, dass Z 75 der AGB der Bank nach der E des OGH zu 3 Ob 278/08s ein Wahlrecht zwischen sofortiger Konvertierung und Tilgung des besicherten Kredits oder Stehenlassen des Erlöses aus der Kreditsicherheit einräume, trägt nicht. Die Bekl hat nicht den Erlös aus der in Rede stehenden Kreditsicherheit (Lebensversicherung 1) stehen gelassen, sondern damit sogleich eine Tilgung der Kredite 2 und 3 vorgenommen. Als Vertragsverletzung wird ihr demnach nicht angelastet, dass sie sich für die Kredittilgung entschieden und auf diese Weise von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, sondern dass sie mit dem Erlös aus der Lebensversicherung 1 zunächst den falschen Kredit abgedeckt hat.

2.3 Für die Frage, welcher Kredit mit dem Erlös aus der Lebensversicherung 1 abzudecken war, ergibt sich aus Z 75 der AGB nichts. Aus diesem Grund stützt sich die Bekl im gegebenen Zshg weiters darauf, dass sämtliche Sicherheiten (also auch die Lebensversicherung 1) für alle Kredite verpfändet gewesen seien.

Das BerG hat sich in Bezug auf die Vorrangigkeit der Rückführungsvereinbarung im Kreditvertrag 1 auf dessenS. 890 Vertragstext gestützt. Bei dieser Beurteilung handelt es sich um eine Frage der Vertragsauslegung, der idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0042776; RS0044358). Dass das BerG von den maßgebenden Auslegungsgrundsätzen abgewichen sei, macht der Rekurs gar nicht geltend.

3. Verjährung:

3.1 Dazu führt die Bekl aus, dass die Gesamtrechtsnachfolge (hier des Kl) auch zu einem Eintritt in das Wissen des Gesamtrechtsvorgängers (hier seiner verstorbenen Ehegattin) führe. Dies bedeute, dass die Verjährung zu Lasten des Nachlasses und des Kl weitergelaufen sei.

3.2 Die Ehegattin des Kl ist am verstorben. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bekl die Lebensversicherung 1 noch nicht aufgelöst, weshalb die Ehegattin des Kl von der hier geltend gemachten Vertragsverletzung (vereinbarungswidrige Vorgangsweise bei der Tilgung des Kreditvertrags 1) keine Kenntnis haben konnte. Zum Zeitpunkt des Todes der Ehegattin des Kl hatte die Verjährung noch nicht begonnen, weshalb es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Kenntnisstand des Kl ankommt. Dazu vertritt die Bekl den Standpunkt, dass ihrem Schreiben vom an den Gerichtskommissär eindeutig zu entnehmen gewesen sei, dass sie den Erlös aus der Lebensversicherung 1 erst später und nur tw zur Abdeckung des Kredits 1 verwendet habe.

3.3 Die Verjährung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche richtet sich nach § 1489 ABGB und beginnt daher mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Nach dem Zweck dieser subjektiven Verjährungsfrist beginnt diese erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte auch tatsächlich die Möglichkeit der Geltendmachung seines Anspruchs hat. Die Kenntnis muss daher den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034951; 6 Ob 153/15s). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für die Haftung maßgebenden Umstände, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen (RS0034603; 7 Ob 96/10h).

3.4 Im Anlassfall geht es nicht um die Kenntnis von der Risikoträchtigkeit des Anlageprodukts, sondern um eine vertragswidrige Vorgangsweise bei der Tilgung des Kredits 1. Aus diesem Grund geht der Hinweis der Bekl auf die verdichtete Medienberichterstattung (zur Aufgabe der Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank) und die dadurch ausgelöste Verjährung fehl.

Für den Kl, der seit Vertreter des Nachlasses nach seiner Ehegattin war, war aus dem Schreiben der Bekl vom an den Gerichtskommissär der Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens durch Auflösung der Lebensversicherung 1 nicht zu entnehmen. Selbst wenn darin angeführt war, welche Kredite mit welchen Beträgen aus welchen Sicherheiten abgedeckt wurden, ergab sich daraus kein Hinweis auf die hier in Rede stehende Vertragsverletzung und damit auf einen möglichen Schaden (7 Ob 196/17z). Sollte die Bekl dahin argumentieren wollen, dass dem Kl mit dem in Rede stehenden Schreiben die Buchungsvorgänge mitgeteilt worden seien und ihm hinsichtlich der Vertragslage (Rückführungsvereinbarung) das Wissen seiner Ehegattin als Rechtsvorgängerin zuzurechnen sei, so würde sie damit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen. Für einen juristischen Laien war die vertragswidrige Vorgangsweise der Bekl bei Tilgung des FX-Kredits 1 aus den unterschiedlichen und komplexen Vertragsgrundlagen nicht durchschaubar, hat doch die Bekl stets und auch noch im vorliegenden Verfahren den Standpunkt vertreten, sie hätte alle Sicherheiten und damit auch den Erlös aus der Lebensversicherung 1 nach ihrer Wahl für alle Kreditverbindlichkeiten verwenden dürfen. Die Kenntnis der Vertragsgrundlagen wäre damit nicht mit der Kenntnis des Schadens und der anspruchsbegründenden Umstände gleichzusetzen.

3.5 Auch der Hinweis der Bekl auf eine Erkundigungsobliegenheit des Kl begründet keine erhebliche Rechtsfrage.

Nach der Rsp wird in gewissem Umfang eine Erkundigungsobliegenheit dann angenommen, wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Die Erkundigungsobliegenheit darf aber nicht überspannt werden. Sie setzt regelmäßig deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt voraus. Es müssen daher konkrete Verdachtsmomente vorliegen, aus denen der Anspruchsberechtigte erschließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327; 7 Ob 95/17x).

Die Beurteilung des BerG, dass selbst bei Annahme einer Erkundigungsobliegenheit des Kl – mangels jeglicher Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt – Verjährung nicht eingetreten sei, hält sich insges im Rahmen der Rsp.

4. Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens:

4.1 Das BerG geht – so wie die Bekl – davon aus, dass das Feststellungsbegehren aufgrund seiner Subsidiarität grds unzulässig sei, weil der Kl iSd E 6 Ob 241/17k ein Leistungsbegehren auf Naturalrestitution erheben könnte, meint aber, dass diese Frage noch nicht entscheidungsreif und mit den Parteien zu erörtern sei.

4.2 Nach stRsp kommt auch in Anlegerfällen (bei Erwerb eines in Wahrheit nicht gewollten Finanzprodukts) ein Feststellungsbegehren dann nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder auf „Naturalrestitution“ (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger) möglich ist (8 Ob 39/12m; 6 Ob 241/17k). Die Naturalrestitution kann wegen Unzumutbarkeit der Rückabwicklung infolge der Beteiligung Dritter allerdings dann untunlich sein, wenn es um komplexe Finanzprodukte mit mehreren Verträgen und Vertragspartnern geht, etwa bei einer Kombination von Rentenversicherungsfonds, bei fondsgebundener Lebensversicherung und Kreditvertrag oder bei Gesellschaftsverhältnissen (7 Ob 95/17x; 6 Ob 241/17k).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil es im Anlassfall nicht um einen Schadensfall durch die verwirklichte Risikoträchtigkeit des Anlageprodukts geht.

4.3 In E 6 Ob 241/17k hat der OGH ausgesprochen, dass auch bei Geltendmachung des Konvertierungsschadens (bei weiterhin aufrechtem Kreditverhältnis) grds (außer bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit) eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage auf Rückkonvertierung und pflichtgemäße Weiterführung des Kreditkontos zu erheben ist, und zwar gerade dann, wenn der rechnerische Schaden noch nicht feststeht und ein reines Zahlungsbegehren daher nicht beziffert werden kann.

Diese Grundsätze gelten auch für den vorliegenden Fall. Mit Bezug auf das hier noch verfahrensgegenständliche Eventualbegehren hat der Kl Anspruch auf Fortführung des Kreditkontos 1 mit jenem Saldo, der sich bei pflichtgemäßer Tilgung des Kredits 1 mit dem gesamten Erlös aus der Lebensversicherung 1 zum Zeitpunkt der Auflösung dieses Tilgungsträgers am ergibt.

4.4 Zur Zulässigkeit des vom Kl erhobenen Feststellungsbegehrens ist das BerG somit von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die erstgerichtliche E zu dem in Rede stehenden EventualbegehrenS. 891 hat es allerdings aufgrund eines von ihm erkannten Erörterungsbedarfs aufgehoben.

Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung durch das Gericht gibt, ist einzelfallbezogen und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage (RS0114544). Die Voraussetzungen für ein auf „Naturalrestitution“ gerichtetes Schadenersatzbegehren und die Frage der allfälligen Unmöglichkeit oder Untunlichkeit einer „Naturalrestitution“ wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert. Die Bejahung eines Erörterungsbedarfs durch das BerG hält sich daher im Rahmen der Rsp. IdZ wird auch die Frage der bloß tw Konvertierung des Kredits 1 durch die Bekl zu erörtern sein. Der Erörterungsbedarf bezieht sich zudem auf die im Rekurs der Bekl angesprochenen Vorteile des Kl, die er durch die ursprüngliche Anrechnung des Erlöses aus der Lebensversicherung 1 auf die Kredite 2 und 3 lukriert hat, zumal auch diese Frage iZm der erfolgten Schließung der Kredite 2 und 3 die Unmöglichkeit bzw Untunlichkeit der Naturalrestitution betrifft.

4.5 Ähnliche Überlegungen gelten für die Frage, ob neben dem allenfalls zu erhebenden Begehren auf „Naturalrestitution“ auch noch ein Feststellungsbegehren im Hinblick auf künftige Schäden denkbar ist.

Nach der Rsp kommt ein Feststellungsbegehren – zusätzlich zu einem Leistungsbegehren in Form der „Naturalrestitution“ – nur insoweit in Betracht, als der Kl behauptet und nachweist, dass ihm zusätzlich künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können (8 Ob 66/14k; 6 Ob 241/17k). In dieser Hinsicht ist im fortgesetzten Verfahren noch zu klären, ob nach Durchführung einer allfälligen „Naturalrestitution“ in Form einer rückwirkenden Saldokorrektur zum Kreditkonto 1 (sofortige Tilgung mit dem gesamten Erlös aus der Lebensversicherung 1) künftige Schäden iZm einem Wechselkursrisiko oder einem Wertverlust des Tilgungsträgers überhaupt noch in Betracht kommen.

Anmerkung

1. Der 4. Senat hatte bei einem komplexen Sachverhalt ua zu entscheiden, ob die Schadenersatzansprüche des kl Erben der Kreditnehmerin schon verjährt waren. Der in dritter Instanz allein verbliebene, haftungsbegründende Vorwurf ging dahin, die bekl Bank habe den Erlös aus der Verwertung von Sicherheiten entgegen einer noch mit der verstorbenen Kreditnehmerin getroffenen Tilgungsvereinbarung verwendet. Zentrales Sachverhaltselement für den Verjährungseinwand der Bank war ihr Schreiben an den Gerichtskommissär im Verlassenschaftsverfahren nach der Kreditnehmerin vom . Darin informierte sie den Gerichtskommissär nach den Feststellungen über „diese Umstände“, gemeint: über die Teil-Konvertierung von Kredit 1 und die Verbuchung des Erlöses aus der Verwertung von Lebensversicherung 1 zur Tilgung der Kredite 2 und 3. Wie detailliert diese Darstellung war, stellte die erste Instanz offenbar nicht fest.

2. Dass der Erbe seine Klage schon am einbrachte, also weniger als drei Jahre nach dem Schreiben der bekl Bank an den Gerichtskommissär, entzieht dem Verjährungseinwand nicht von vornherein seine Grundlage: Den im Revisionsverfahren zu beurteilenden Anspruch machte er erst mehr als drei Jahre danach streitanhängig, nämlich durch Vortrag in der Tagsatzung vom (vgl jüngst 7 Ob 56/20s).

3.1 Die bekl Bank argumentierte nun, dass auch dem Kl mit dem Schreiben an den Gerichtskommissär „die Buchungsvorgänge mitgeteilt worden seien und ihm hinsichtlich der Vertragslage (Rückführungsvereinbarung) das Wissen seiner Ehegattin als Rechtsvorgängerin zuzurechnen wäre“. Diesen Einwand erachtet der 4. Senat ganz grundsätzlich für nicht stichhaltig: Kenntnis der Vertragsgrundlagen [nach dem Kontext gemeint: iVm Kenntnis von den Buchungsvorgängen] sei nicht mit Kenntnis von Schaden und anspruchsbegründenden Umständen gleichzusetzen. Für einen juristischen Laien wäre die vertragswidrige Vorgangsweise der Bank aus den unterschiedlich komplexen Vertragsgrundlagen nicht durchschaubar gewesen, hätte die Bank doch stets und auch noch im Rechtsstreit den Standpunkt eingenommen, sie hätte alle Sicherheiten und damit auch den Erlös aus der Verwertung von Lebensversicherung 1 nach ihrer Wahl verwenden dürfen (zu alldem ErwGr 3.4 der E).

MaW: Selbst wenn das Wissen der Verstorbenen ihrem Erben zuzurechnen sein sollte, wären die klagegegenständlichen Ansprüche nach Ansicht des 4. Senats nicht verjährt gewesen; die Frage der Wissenszurechnung könne daher dahinstehen.

3.2 Diese Ausführungen könnte man zumindest so verstehen, als wolle der erkennende Senat die Frist des § 1489 ABGB nur dann zu laufen beginnen lassen, wenn der Geschädigte in Kenntnis der Vertragswidrigkeit des Vorgehens der Bank gewesen wäre, mithin die ihm – allenfalls auch nur kraft (Wissens-)Zurechnung – bekannten, relevanten Fakten auch rechtlich korrekt subsumiert hätte. Sollte das so gemeint sein, so wird diese Meinung zwar durchaus vertreten. Vollmaier (in Klang, ABGB3 § 1489 Rn 29 mwN) will etwa die Parallele zu anderen Fällen fehlender Fachkunde des Geschädigten (Bauschäden, etc) ziehen und sieht seine Auffassung in der Judikatur zu Schadenersatzansprüchen wegen gesetzwidriger Zinsänderungsklauseln bestätigt.

Nach dem Leitsatz RS0034321 gehört die Frage, ob rechtliche Schlüsse auf das Vorliegen von Schadenersatzansprüchen und deren Verfolgung gezogen werden müssen, dagegen nicht mehr zum rein tatsächlich zu verstehenden Wissen des Geschädigten, das gemäß § 1489 ABGB den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist auslöst (vgl auch RS0034547). Irrelevant soll sein, ob der Geschädigte der Rechtsberatung bedurft hätte, die er gegebenenfalls bei einem Rechtsanwalt einholen hätte müssen (6 Ob 602/87). Das Fehlen rechtlicher Schlussfolgerungen oder das Vorliegen eines Rechtsirrtums sei ohne Belang (1 Ob 6/15m, ÖBA 2015, 836; ähnlich 7 Ob 199/17s, ÖBA 2018, 747).

3.3 Folgt man letzterer Ansicht, stellt sich die Frage nach der Zurechnung des Wissens der verstorbenen Kreditnehmerin an den kl Erben. Denn die verstorbene Unternehmerin kannte die maßgeblichen Vertragsgrundlagen sicherlich und auf dieser Basis hätte man ordnungsgemäß dokumentierte Buchungen als rechtswidrig qualifizieren können. Diesfalls wäre entscheidend – in den Worten des Zulassungsausspruchs zweiter Instanz – „wie weit [die] Wissenszurechnung im Sinn des § 1489 ABGB bei einer Gesamtrechtsnachfolge“ geht bzw ob diese überhaupt stattfindet. Dazu fehlt – wie die zweite Instanz festhält – nicht nur höchstgerichtliche Judikatur, sondern offenbar sogar Lehre.

Nach dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge würde man die Frage instinktiv bejahen wollen: Der Erbe setzt den Verstorbenen in rechtliche Hinsicht fort. Bei anderer Auslegung würde sich die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB „kraft Erbfalls“ auch unabsehbar verlängern, weil Erben geradezu typischerweise Kenntnis über wesentliche Sachverhaltselemente aus dem Leben des Verstorbenen fehlen wird.

4. Ob dieser erste Instinkt wirklich in die richtige Richtung führt, bleibt ebenso abzuwarten wie die endgültige Entscheidung der Rechtsfrage, ob das Wissen des Geschädigten iS von § 1489 ABGB ein rein tatsächliches oder doch ein rechtlich konnotiertes ist.

RA Dr. Markus Kellner, Wien

Rubrik betreut von:

Bearbeitet von RA Dr. Markus Kellner unter Mitarbeit von Dr. Fabian Liebel LL.M. (WU Wien)

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