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ÖBA 12, Dezember 2020, Seite 898

Zulässigkeit von B2B-Mindestverzinsungsklauseln

https://doi.org/10.47782/oeba202012089801

§§ 879, 983, 1000 ABGB

Die nur unvollständige Zweiseitigkeit einer B2B-Mindestzinsklausel ist im Rahmen eines beweglichen Systems jedenfalls kein Grund, der allein die Nichtigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB begründen könnte.

Ein Mindestzinssatz ist kein Zinsderivat.

Aus der Begründung:

Die Bekl lud im Rahmen einer Ausschreibung zur Angebotslegung für ein Immobilienleasing betreffend einen nach den Wünschen der Bekl zu errichtenden Kindergarten ein, wobei „die Leasingrate […] in den ersten drei Jahren fix bleiben und sich danach an der SMR Emittenten orientieren (sollte)“. Die Bekl entschied sich letztlich für das Angebot der Kl. Der von den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag vom 22.6./ hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„...

III. LEASINGENTGELT

(1) Das Leasingentgelt besteht aus der Leasingrate, den Betriebskosten und der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(2) Die monatliche Leasingrate beträgt aufgrund der geschätzten Gesamtinvestitionskosten iHv ATS 12,750.000,-- … sowie des derzeit zugrundeliegenden kalkulatorischen Zinssatzes ATS 55.474,--. Verändern sich die Gesamtinvestitionskosten oder der kalkulatorische Zinssatz, s...

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