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Ex-post-Beurteilung statt Zukunftsprognose über die weitere Dienstfähigkeit?
Wie eine aktuelle OGH-Entscheidung dazu führt, dass der Krankheitsverlauf nach Kündigung gemäß § 42 Abs 2 Z 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung über deren Berechtigung entscheidet
Die Stadt Wien und die Wiener Unternehmen der Daseinsvorsorge, deren Gesellschafterin sie ist, beschäftigen bekanntlich eine Vielzahl von Vertragsbediensteten, auf deren Dienstverhältnisse die Wiener Vertragsbedienstetenordnung zur Anwendung kommt. Dienstgeberkündigungen nach der Wiener Vertragsbedienstetenordnung bedürfen, sofern das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung bereits drei Jahre gedauert hat, zu ihrer Wirksamkeit der Angabe eines Grundes, wobei insbesondere die in § 42 Abs 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung genannten Gründe in Frage kommen. Verfahren, in welchen Vertragsbedienstete das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach § 42 Abs 2 Z 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Dienstunfähigkeit) bestreiten und auf Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus klagen, werden vor dem ASG Wien regelmäßig geführt. Andere Kündigungsgründe sind offenbar die Ausnahme.
1. Bisherige Rechtsprechung zu § 42 Abs 2 Z 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung (Kündigungsgrund der Dienstunfähigkeit)
Dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs 2 Z 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung ist ein Vertragsbediensteter, wenn er, so der Wortlaut der Regelung, „fü...