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ASoK 7, Juli 2018, Seite 274

III. Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Gesundheits- und Sozialbereich

Beate Saurugger

Durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG), BGBl I 2017/59, wurden mit Wirkung ab Regelungen zur Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, geschaffen. Diese Regelungen beinhalten insbesondere den Ausbau der Vertretungsmodelle und der Alternativen zur – ehemaligen – Sachwalterschaft, die Stärkung der Autonomie im Rechtsverkehr und in persönlichen Angelegenheiten sowie die entsprechenden terminologischen Anpassungen in zivil- und zivilprozessrechtlichen Bestimmungen.

Mit der Regierungsvorlage betreffend ein Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (ErwSchAG BMASGK) sollen nunmehr auch die Bestimmungen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich an die durch das 2. ErwSchG geschaffene neue zivilrechtliche Terminologie angepasst werden (RV 191 BlgNR 26. GP).

Die Anpassungen betreffen unter anderem folgende Gesetze: GuKG, HebG, ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG, BUAG, LAG, BBG und BPGG.

Die Regierungsvorlage wurde am in der Fassung von zwei Zusatz- bzw Abänderungsanträgen vom Nationalrat b...

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