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ASoK 7, Juli 2018, Seite 278

Erste Abrechnung des Beschäftigungsbonus

In den Praxis-News wurde zuletzt mehrfach über den Beschäftigungsbonus berichtet. Das Ausübungsfenster für die Geltendmachung dieser Lohnnebenkostenförderung bestand vom bis zur vorzeitigen Schließung des Programms mit (siehe die Praxis-News vom Februar 2018, ASoK 2018, 77 f).

Da der Tag der Vollendung des ersten Arbeitsjahres ab Aufnahme des ersten förderungsfähigen Dienstnehmers den ersten Abrechnungsstichtag bildet, stehen nunmehr die ersten Abrechnungen an. Begann das Dienstverhältnis des ersten förderungsfähigen Dienstnehmers beispielsweise am , ist der erste Abrechnungsstichtag der .

Der Beschäftigungsbonus steht nur dann zu, wenn der Beschäftigtenstand (Kopfzahl) zum Abrechnungsstichtag den vertraglich vereinbarten Referenzwert übersteigt. Liegt der Zuwachs des Beschäftigtenstands unter der Anzahl der Personen, für die die Förderung beantragt wurde, wird der Beschäftigungsbonus nur anteilig gewährt. Es ist daher zeitgerecht besonderes Augenmerk auf den Beschäftigtenstand zum jeweiligen Abrechnungsstichtag zu legen.

Dieser umfasst mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten alle am Abrechnungsstichtag im Unternehmen beschäftigten vollversicherungspflichtigen Arbe...

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