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ASoK 7, Juli 2018, Seite 254

Die Betriebsübergangsrichtlinie weiterdenken ...

Mitarbeiterübernahmen müssen auch beim Second-Generation Outsourcing berücksichtigt werden

Hanns-Thomas Kopf

In der Privatwirtschaft und auch in der öffentlichen Verwaltung werden viele Dienstleistungen ausgeschrieben, die entweder bis dato intern erbracht wurden oder schon einmal früher an externe Serviceunternehmen vergeben wurden: commodity services, komplexe Beratungs-, Entwicklungs- und Betriebsprojekte oder Gesamtprozess-Auslagerungen. Beim sogenannten first-generation outsourcing, also der erstmaligen Auslagerungen von Leistungen (und damit verbunden oft auch Mitarbeitern), werden die arbeitsrechtlich relevanten Bestimmungen der Betriebsübergangsrichtlinie fast ausnahmslos beachtet. Nach Ablauf des Erstvertrages stellt sich das Thema bei einer neuerlichen Ausschreibung (second-generation outsourcing) jedoch meist als diffizile Auslegungsfrage oder in den überwiegenden Fällen mutmaßlich als vernachlässigte Frage dar. Vielfach wird übersehen, dass solche neuen Ausschreibungen wieder Teilbetriebs- oder Gesamtbetriebsübergänge zur Folge haben.

1. Vorliegen eines Betriebsübergangs

Wie in den Erwägungsgründen der Betriebsübergangsrichtlinie erläutert wird, sollen die Arbeitnehmer bei einem Inhaberwechsel geschützt und ihre Ansprüche bei Betriebsübergängen gewährleistet werden. Einem Inhabe...

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