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ASoK 7, Juli 2018, Seite 279

Kollektivvertraglicher Referenzzuschlag für überlassene Arbeitnehmer

Durch den Referenzzuschlag nach Abschnitt IX Punkt 3. des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung wird keine Gleichstellung von überlassenen Arbeitnehmern mit den Arbeitnehmern des konkreten Beschäftigerbetriebs erreicht, sondern nur eine pauschale Annäherung an die branchenüblichen Löhne. Dass es dabei zu Über- oder Unterschreitungen der Ist-Löhne im Beschäftigerbetrieb kommt, wurde von den Kollektivvertragsparteien in Kauf genommen. Dies schließt auch eine im Einzelfall höhere Entlohnung der überlassenen Arbeitnehmer gegenüber den Stammarbeitnehmern im Beschäftigerbetrieb nicht aus. – (Abschnitt IX Punkt 3. des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung)

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Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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