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ASoK 7, Juli 2018, Seite 256

Berechnung der Abfertigung alt bei Teilübertritt

Meines Erachtens ist eine Änderung des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitsstunden nach dem Übertrittsstichtag bei der Berechnung der Abfertigung alt nicht zu berücksichtigen

Thomas Rauch

Das BMSVG sieht zwei Varianten des Übertritts vom System der Abfertigung alt in das System der Abfertigung neu vor. Bei der hier relevanten Variante des Teilübertritts nach § 47 BMSVG ist die Anwartschaft nach dem System alt „eingefroren“. Das heißt, die vor dem Übertritt angewachsene Anwartschaft im System der Abfertigung alt entwickelt sich nicht mehr weiter. Es können also keine weiteren Monatsentgelte durch Abfertigungssprünge (wie in § 23 Abs 1 AngG vorgesehen) im System der Abfertigung alt zuwachsen. Nach § 47 Abs 2 letzter Satz BMSVG ist der Berechnung der Abfertigung alt das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde zu legen. Demnach sieht das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme vom Einfrieren vor, weil die weitere Gehaltsentwicklung nach dem Stichtag (kollektivvertragliche bzw einzelvertragliche jährliche Erhöhungen) bei der Berechnung der Abfertigung alt zu berücksichtigen ist. Zur Frage, ob eine Änderung der Höhe des Entgelts wegen Aufstockung oder Senkung der wöchentlichen Arbeitszeit nach dem Übertrittsstichtag Auswirkungen auf die Berechnung der Abfertigung alt hat, fehlt derzeit Judikatur. Im Folgenden wird diese Frage näher erörtert.

1. Zur Berechnung der Abfertigung alt

Grundlage für die Berechnung der Abfertigung ist gemäß

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