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ASoK 7, Juli 2018, Seite 275

Keine Bindung nationaler Gerichte an betrügerisch erwirkte Bescheinigungen über das anwendbare Sozialversicherungsrecht

, Altun ua.

Der EuGH hat bisher eine sehr weitgehende Bindung der Behörden und Gerichte an die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen (E 101 im Rahmen der Verordnung [EWG] Nr 1408/71 bzw A1 im Rahmen der Verordnung [EG] Nr 883/2004) vertreten. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit einer solchen Bescheinigung, hat sich der Träger, dem die Bescheinigung vorgelegt wird, nach dem in Art 5 der Durchführungsverordnung (EG) Nr 987/2009 kodifizierten Prozedere mit dem ausstellenden Träger um den Widerruf dieser Bescheinigung zu bemühen (vgl zB C‑620/15, A-Rosa Flussschiff GmbH; siehe dazu die Praxis-News vom Juli 2017, ASoK 2017, 274 f).

In der oben angeführten Entscheidung hat der EuGH nunmehr aber festgehalten, dass nationale Gerichte nicht an solche Bescheinigungen gebunden sind, wenn sie offensichtlich in betrügerischer Weise erlangt wurden und sich der ausstellende Träger trotz Aufforderung nicht bereit erklärt hat, die Ausstellung zu überprüfen und die Bescheinigung zurückzuziehen. Von einem Betrug wird man in diesem Zusammenhang dann ausgehen können, wenn unzutreffende Sachverhaltsdarstellungen gemacht oder relevante Informa...

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