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ASoK 7, Juli 2018, Seite 274

Regelung des Antrittszeitraums für die Wiedereingliederungsteilzeit

Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Betriebspensionsgesetz geändert werden (RV 164 BlgNR 26. GP).

Das Wiedereingliederungsgeld ist eine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung, die den Einkommensverlust von Dienstnehmern ausgleichen soll, die nach langem (mindestens sechswöchigem) Krankenstand eine Teilzeitvereinbarung mit dem Dienstgeber abschließen.

Offen war bisher der zeitliche Konnex zwischen der Beendigung des Krankenstands und der Wiedereingliederungsteilzeit. Nunmehr soll mit Wirkung ab festgelegt werden, dass die Wiedereingliederungsteilzeit spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit angetreten werden muss.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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