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SWK 26, 10. September 2005, Seite 63

Mitwirkungspflicht

Die Frage, ob die Partei eine Mitwirkungspflicht trifft, ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein Antrag wegen Unklarheit oder Fehlens von Angaben schon von vornherein, ohne weitere Anhörung der Partei und Einholung ergänzender Äußerungen abgewiesen werden kann. - (Art. 7 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 1222/94), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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