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SWK 26, 10. September 2005, Seite 104

Neue gesetzliche Regelungen auf dem Gebiet der Gebühren und Verkehrsteuern

Erleichterungen für durch Katastrophen verursachte Schäden

Gerhard Glega

In den letzten Jahren sind immer wieder größere Naturkatastrophen (z. B. Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen, Lawinen) eingetreten, die Anlass für steuerrechtliche Begünstigungen gegeben haben. Auf dem Gebiet der Gebühren und Verkehrsteuern wurden bisher nur Maßnahmen gesetzt, die ihre gesetzliche Grundlage nicht im Gebührengesetz 1957 oder im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, sondern gemäß § 206 lit. a BAO als eine im Ermessen der Abgabenbehörde liegende Abstandnahme von der Festsetzung hatten.

Aus Anlass der nunmehrigen Katastrophenfälle (Hochwasser in Salzburg im Juli 2005 und in Vorarlberg, Tirol, Kärnten und Steiermark im August 2005) werden durch eine Änderung des Gebührengesetzes 1957 und des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 gebührenrechtliche und erbschafts- und schenkungssteuerrechtliche Begünstigungen zur Beseitigung von Schäden als Dauerrecht auch für alle zukünftigen Katastrophenfälle geschaffen: Mit diesen Gesetzesänderungen, die mit - also rückwirkend für die Katastrophen im Juli und August 2005 - in Kraft treten, werden die Begünstigungen selbst in den Gesetzesrang erhoben.

1. Gebührengesetz 1957

Im § 35 wird in einem neu angefügten Abs. 5 eine Gebührenbefreiung geschaffen. Diese erfasst einerseits eine Befreiung für die Ausstellung von Sch...

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