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SWK 26, 10. September 2005, Seite T 102

BMF-Information zu den steuerlichen Maßnahmen

1. Allgemeine Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen (insbesondere kein Säumniszuschlag bei naturkatastrophenbedingtem Zahlungsverzug)

Das BMF wird die Finanzämter wie folgt anweisen:

1.1. Werden Abgabenerklärungen als Folge von Naturkatastrophen nicht zeitgerecht eingereicht, ist gemäß § 206 lit. a BAO von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Katastrophe die Abgabenerklärung eingereicht oder ein Antrag auf Verlängerung der Erklärungsfrist gestellt wird.

1.2. Werden Abgabenschuldigkeiten als Folge von Naturkatastrophen nicht zeitgerecht entrichtet, ist gemäß § 206 lit. a BAO von der Festsetzung von Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Katastrophe die Zahlung erfolgt oder ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht wird.

Vor dem Ablauf dieser Frist wird es weder zu Säumnisfolgen, Terminverlustverständigungen nach § 230 Abs. 5 BAO noch zur Ausfertigung von Rückstandsausweisen kommen.

Diese Anweisung gilt bis zur Kundmachung einer für derartige Katastrophen vorgesehenen Regelung im Bundesgesetzblatt. Die gesetzliche Änderung ist - Beschlussfassung im Nationalrat und Bundesrat vorausgesetzt - in ca. 2 Monaten zu erwar...

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