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SWK 26, 10. September 2005, Seite 63

Wassergebühren

Die WasserGebO sieht keine Ausnahmeregelungen für Eigentümer von an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaften vor, die auf Grund einer zu Lasten eines gemeindeeigenen Grundstückes bestehenden Dienstbarkeit bzw. Reallast privatrechtlich S. 64zum Bezug von Wasser aus einer gemeindeeigenen Quelle bzw. einer aus dieser Quelle gespeisten gemeindeeigenen Wasserleitung berechtigt sind. - (§ 7 WassergebO Gemeinde Terfens), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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