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Wassergebühren
• Die WasserGebO sieht keine Ausnahmeregelungen für Eigentümer von an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaften vor, die auf Grund einer zu Lasten eines gemeindeeigenen Grundstückes bestehenden Dienstbarkeit bzw. Reallast privatrechtlich S. R 64zum Bezug von Wasser aus einer gemeindeeigenen Quelle bzw. einer aus dieser Quelle gespeisten gemeindeeigenen Wasserleitung berechtigt sind. - (§ 7 WassergebO Gemeinde Terfens), (Abweisung)
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