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Vorsteuerabzug
• Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 konnte der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 leg. cit.) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. - (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972), (Abweisung)
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