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SWK 26, 10. September 2005, Seite 64

Rechtsmittelfrist: Beachtung

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Parteienvertreter für die Beachtung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich selbst verantwortlich. Er hat die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seiner Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Wird in einer Kanzlei eines Parteienvertreters die sofortige Überprüfung von Fristen und Terminen einlangender Schriftstücke von einer - wenn auch verlässlichen und umsichtigen - Kanzleikraft vorgenommen, entspricht dies nicht der in der Judikatur geforderten Vorgangsweise eines Parteienvertreters und erlaubt es nicht mehr, aufseiten des Parteienvertreters nur einen minderen Grad des Versehens anzunehmen. Ein Parteienvertreter, der sich aus welchen Gründen immer völlig auf die Richtigkeit der Fristvormerkungen von Angestellten verlässt, tut dies auf die Gefahr, dass das als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes und der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes Verschulden qualifiziert wird. - (§ 230 Abs. 1 OÖ LAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERH...
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