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Familienbeihilfe: Anspruch
• Wann eigene Einkünfte des Vollwaisen dem Anspruch auf Familienbeihilfe entgegenstehen, wird in § 6 Abs. 3 FLAG 1967 geregelt - eine Bestimmung, die nach Abs. 5 leg. cit. auch auf Kinder anzuwenden ist, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten. - (§ 6 Abs. 3 FLAG 1967), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0172)