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FinanzOnline im Internet
Die Neuerungen im Überblick
FINANZOnline ist das wichtigste Kommunikationsmedium im elektronischen Verkehr mit der Abgabenbehörde. Die gesetzmäßige Regelung erfolgt in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FINANZOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002. Vor 2002 galt die FOnV, BGBl. II Nr. 71/1998 (in der jeweiligen Fassung). Über FINANZOnline konnten bisher Wirtschaftstreuhänder, Notare und Rechtsanwälte unmittelbar mit dem Finanzamt auf elektronischem Weg kommunizieren. Daneben gab es noch bestimmte weitere Teilnehmer, nämlich gewisse Kreditinstitute (gemäß Artikel 2 FOnV 2002 „die im § 40 Abs. 2 Z 2 InvFG 1993 bezeichneten steuerlichen Vertreter") und gewisse Sozialversicherungsträger gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. II Nr. 47/2002.
Mit der Änderung der FOnV 2002 durch BGBl. II Nr. 448/2002 erfolgen ganz wesentliche Erweiterungen des bestehenden Verfahrens ab 2003, was auch unter dem Begriff „eFinanz" bekannt geworden ist:
1. Der Teilnehmerkreis wird auf die Steuerpflichtigen selbst ausgedehnt.
2. Der Zugang wird über das bisher geschlossene System hinaus geöffnet und erfolgt nun über Internet.
3. Bestimmte Steuererklärungen können elektronisch eingebracht werden.
4. Bestimmte abgabenbehördliche Erledigungen (insbesondere Bescheide) können elektronisch zugestellt werden.
Im Folgenden soll auf diese Neuerungen näher eingegangen werden.
1. Systematik der FOnV 2002
Die FOnV 2002 ist in Artikel gegliedert. Diese Gliederungsform wurde deshalb gewählt, weil es von Anfang an klar war, dass sich in relativ kurzen Zeitabständen Erweiterungen ergeben würden und die Gliederung in Artikel, die jeweils mehrere Paragraphen umfassen können, besonders dafür geeignet ist, neue Teilnehmer jeweils unter einem neuen Artikel aufzunehmen und die In-Kraft-Tretens-Regelung als letzten Artikel „anzuhängen". In diesem Sinn regelt Artikel 1 (inhaltlich entsprechend den §§ 1-9 FOnV) neben Grundsätzlichem die Beteiligung der Wirtschaftstreuhänder, Notare und Rechtsanwälte an FINANZOnline. Artikel 2 betrifft die bereits angesprochenen Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds, Artikel 3 bestimmte Abgabenerklärungen, Selbstberechnungen und Anmeldungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz, dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz und dem Kapitalverkehrsteuergesetz. Der neu hinzugekommene Artikel 4 betrifft die Teilnahme der Abgabepflichtigen selbst, wobei - entsprechend dem derzeitigen Berechtigungsangebot - im allgemeinen Sprachgebrauch die unjuristischen Bezeichnungen „Bürger" und „Unternehmer" üblich geworden sind. Teilnehmer gemäß Art. 4 sind alle Abgabepflichtigen mit Wohnsitz,S. T 12 Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland.
2. Datensicherheit, Sorgfaltspflicht
2.1. „TID, BenID, PIN"
§ 1 FOnV 2002 wird um einige Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht erweitert. So normiert Abs. 3 eine Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Teilnehmeridentifikation („TID"), Benutzeridentifikation („BenID") und des persönlichen Passworts („PIN" - personal identification number). Die TID bezeichnet den einzelnen Teilnehmer, das ist insbesondere der Abgabepflichtige (Art. 4) bzw. der Parteienvertreter (Art: 1). Gewisse Teilnehmer können unter ihrer TID nach eigener Entscheidung mehrere (betriebsinterne) Benutzer definieren (BenID), z. B. ein Wirtschaftstreuhänder seine Kanzleiangestellten oder ein Unternehmer seine Mitarbeiter. Dabei dürfen aus Gründen der Datensicherheit keine Fantasiepersonen (so genannte „Dummys") angelegt werden und es darf eine BenID nicht von mehreren Personen verwendet werden. Jeder Teilnehmer und jeder Benutzer hat seine eigene PIN - und er hat sie geheim zu halten.
2.2. Kommunikation in einer sicheren Verbindung; keine Übermittlung von signierten Dateien; kein E-Mail-Verkehr
FINANZOnline geht nicht den Weg, jede einzelne Transaktion, z. B. jede einzelne Steuererklärung oder jede einzelne Kontoabfrage, (sicher) elektronisch zu signieren und per E-Mail an das (zuständige) Finanzamt zu senden, sondern den - vor allem für Parteienvertreter einfacheren - Weg, während einer gesicherten (und vom Beginn an identifizierten) Verbindung („Session") beliebig viele Transaktionen durchzuführen. E-Mail-Zusendungen an die Abgabenbehörden wären zwar durch den Katalog der Einreichungsformen des § 86 a BAO gedeckt, bedürften aber einer Verordnung, die diese Einreichungsform konkret zulässt. Da eine solche Einreichungen per E-Mail für zulässig erklärende Verordnung nicht existiert, ist die Einreichungsform „E-Mail" unzulässig - und daran würde sich auch bei Verwendung einer (sicheren) elektronischen Signatur nichts ändern.
3. Zurechnung von Anbringen
Für jeden Teilnahmeberechtigten gibt es nur eine TID. Unter der TID eines teilnahmeberechtigten Unternehmers kann aber nicht nur der Unternehmer selbst (mit seiner BenID und PIN), sondern auch jeder vom Unternehmer als Benutzer definierte Angestellte (mit der ihm vom Arbeitgeber zugeteilten BenID und der eigenen PIN) in FINANZOnline tätig sein und damit für den Teilnehmer rechtswirksame und verbindliche Handlungen setzen (z. B. einen Rückzahlungsantrag betreffend ein Guthaben am Abgabenkonto des Unternehmers einbringen). In diesem Sinn normiert § 1 Abs. 4 FOnV 2002, dass ein unter einer bestimmten TID gestelltes Anbringen unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen gilt, auf den diese TID ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Abs. 3) unter missbräuchlicher Verwendung seiner TID durch einen Dritten gestellt wurde. Nach den Erläuterungen zum 2. AbgÄG 2002, womit unter anderem auch die BAO geändert wurde, soll in der Verordnung „klargestelltS. T 13 werden, dass bei elektronischen Anbringen (z. B. Abgabenerklärungen) auch ohne Unterschrift (und ohne die gemäß § 4 Signaturgesetz das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllende sichere elektronische Signatur) die Vermutung dafür spricht, dass es derjenige gestellt hat, unter dessen Identitätsbezeichnung es übermittelt wurde". Dabei handelt es sich um eine - widerlegbare - Vermutung.
4. Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte
Am bisherigen Verfahren dieser Berufsgruppen (in ihrer Eigenschaft als Parteienvertreter) ändert sich prinzipiell nichts. Insbesondere bleibt es für sie beim besonderen Zugang zu FINANZOnline über das geschlossene System der Anmeldung im Weg von Übermittlungsstellen. Durch dieses spezielle Anmelde- und Zugangsverfahren ist die Identifikation als Angehöriger dieser Berufsgruppen und damit die Zurverfügungstellung ihrer speziellen Berechtigungen (Vertretungsrechte) gewährleistet. Selbstverständlich können diese Personen außerdem gemäß Art. 4 FOnV 2002 in ihrer Eigenschaft als Abgabepflichtige in eigener Sache an FINANZOnline teilnehmen.
Wird ein Parteienvertreter entsprechend seiner Bevollmächtigung in FINANZOnline als Vertreter tätig, dann geschieht dies unter seiner (und nicht unter des Klienten) TID, BenID und PIN. Ein als Benutzer definierter Kanzleiangestellter wird unter der TID des Parteienvertreters mit der ihm vom Parteienvertreter zugeteilten BenID und der eigenen PIN tätig. Nach den Erläuterungen zum 2. AbgÄG 2002 ist in der Verordnung „klarzustellen, dass eine von einem hiezu Bevollmächtigten, z. B. einem Wirtschaftstreuhänder, elektronisch eingereichte Abgabenerklärung des Vollmachtgebers, z. B. des Klienten, die dann keine eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers selbst trägt, nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen ist". In diesem Sinn spricht § 1 Abs. 5 FOnV 2002 aus, dass ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen ist. Mit dieser Klarstellung soll gewährleistet werden, dass ein Parteienvertreter allein durch die Vornahme der elektronischen Übermittlung z. B. einer Abgabenerklärung nicht so behandelt wird, als habe er sie unterschrieben (was nach Ansicht des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu einer erhöhten finanzstrafrechtlichen Verantwortung des Parteienvertreters führen könnte. Dies bedeutet aber nicht, dass solcherart übermittelte Anbringen (weil nicht unterschrieben) etwa mangelhaft oder gar wirkungslos wären, da auf Grund des § 86 a Abs. 1 BAO bei derartigen Anbringen das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Sie sind somit voll rechtswirksam, sobald sie der Abgabenbehörde zugehen.
Das Zusammenspiel dieser Bestimmungen lässt sich an folgendem Beispiel darstellen:
• Der Angestellte A eines Wirtschaftstreuhänders WT erstellt für den Klienten X eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA). Dazu eröffnet A die FINANZOnline-Session unter Verwendung der TID des WT und mit seiner eigenen BenID und PIN, trägt unter der Steuernummer des X die UVA-Daten ein und sendet diese ab.
• Rechtlich handelt es sich um die rechtsverbindliche Einbringung einer UVA des X. Die Einreichung erfolgte durch den WT (Zurechnung gem. § 1 Abs. 4 FOnV 2002), der sich dabei gem. § 88 Abs. 9 WTBG auf die ihm erteilte Vollmacht berief, und bei dem die Handlung des Sendens für sich allein gem. § 1 Abs. 5 FOnV 2002 nicht als Unterschriftsleistung anzusehen ist, sodass er allein durch das Senden der Abgabenerklärung (vergleichbar dem Zur-Post-Geben einer Papiererklärung) keine spezielle Verpflichtung übernahm - seine Verpflichtungen im Rahmen der ErstellungS. T 14 der Abgabenerklärung eines Klienten (insbesondere § 82 WTBG; § 9 Abs. 2 BAO; § 28 Abs. 2 und 34 Abs. 3 FinStrG) bleiben davon natürlich unberührt.
Selbständige Buchhalter sind keine Wirtschaftstreuhänder. Aus diesem Grund nehmen sie an den umfassenden Vertretungsbefugnissen des Art. 1 nicht teil.
5. Abgabepflichtige („Bürger", „Unternehmer")
5.1. Anmeldung zu FINANZOnline
Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland (§ 16 zweiter Satz FOnV 2002). Dieser Inlandsbezug wird vom Verordnungsgeber als zur eindeutigen Feststellung der Identität des FINANZOnline-Teilnehmers erforderlich angesehen. Die Feststellung der Identität erfolgt grundsätzlich bei einer persönlichen Vorsprache im Finanzamt. Im Hinblick darauf, dass die steuerlichen Möglichkeiten und - aus abgabenbehördlicher Sicht - Risken, insbesondere auf dem Gebiet der Umsatzsteuer, beim „Bürger" deutlich unter jenen beim „Unternehmer" liegen, sieht § 18 FOnV 2002 beim „Bürger" eine vereinfachte Identifikationsform vor, nämlich die elektronische (briefliche, gefaxte) Antragstellung, verbunden mit der Zustellung der TID, BenID und PIN mittels eigenhändig zuzustellender Postsendung (RSa). Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter, z. B. vom Geschäftsführer der GmbH) vorzunehmen; soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser gem. § 18 letzter Satz FOnV 2002 durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen. Das Erfordernis der persönlichen Antragstellung bei „Unternehmern" ist ein Datensicherheitserfordernis, das letztlich auch ihm selbst zugute kommt, da es andernfalls z. B. einem (untreuen) Mitarbeiter unschwer möglich wäre, die Steuernummer und die Firmenbuchnummer seines Arbeitgebers zu erfahren und damit „am Arbeitgeber vorbei" zu einer FINANZ-Online-Berechtigung zu kommen, mit deren Hilfe er für seinen Arbeitgeber rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und sogar Steuerguthaben auszahlen lassen könnte. Auch wäre dem „Unternehmer" in einem solchen Fall die Einhaltung der oben dargestellten Sorgfaltsbestimmung des § 1 Abs. 3 und 4 FOnV 2002 nicht möglich.
Bei der Entwicklung von FINANZOnline wurde die Möglichkeit der Identifizierung eines Teilnehmers mittels Signaturkarten bereits mitgeplant. Allerdings fehlt es derzeit am Markt an relevanter Infrastruktur, sodass dieser Zugang vorerst noch nicht realisiert wurde. Zu klären ist außerdem noch die Frage der richtigen Zuordnung elektronischer Signaturen zu den gespeicherten Abgabendaten, da auch eine sichere elektronische Signatur lediglich den Signator identifiziert (z. B. „Herr Max Mustermann"), aber noch nicht in jedem Fall die eindeutige Zuordnung zu mehreren als „Max Mustermann" gespeicherten Datensätzen erlaubt (die Datenbestände der Finanzverwaltung weisen derzeit rund 200 Fälle mit gleichen Vornamen, Zunamen und Geburtsdaten zumindest jeweils zweier Personen auf). Da diese Überlegungen nicht nur im Bereich von FINANZOnline zutreffen, sondern bei jeder eGovernment-Anwendung früher oder später auftauchen, werden hier behörden- und zuständigkeitsübergreifende Lösungen angestrebt.
S. T 155.2. Berechtigungsumfang in FINANZOnline
Entsprechend den wirtschaftlichen Bedürfnissen haben „Unternehmer" einen bedeutend größeren Berechtigungsumfang als „Bürger": „Unternehmer" können andere Personen ermächtigen, in FINANZOnline für sie rechtsverbindlich aufzutreten. Dies steht im Einklang mit der Vertretungsregelung der BAO, da nach § 83 Abs. 4 i. V. m. § 84 Abs. 1 BAO Angestellte grundsätzlich vertretungsbefugt sind und - wenn keinerlei diesbezügliche Zweifel vorliegen - die Abgabenbehörde von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde absehen kann. Letzterem entspricht es, wenn der „Unternehmer" unter seiner eigenen Identität Mitarbeiter als Benutzer in FINANZOnline definiert. Selbstverständlich muss er die von ihm vergebenen Benutzerrechte warten und trägt dafür das Risiko (siehe oben „Sorgfaltspflicht" und „Zurechnung von Anbringen"). Dem „Unternehmer" steht es frei, jedem definierten Benutzer die jeweils gewollten Berechtigungen matrixartig zuzuordnen (z. B. „UID-Bestätigung", „UVA", „Rückzahlung", ...). Auf diese Weise kann auch den Erfordernissen stark ausgeprägter Unternehmensstrukturen entsprochen werden, wie z. B. eigenen Unternehmensbereichen oder Betriebsstätten, ohne dass dies aber notwendigerweise mit unternehmensinternen Hierarchien und Befugnissen korrelieren müsste (so kann etwa die Berechtigung zum Senden der Umsatzsteuer-Voranmeldung dem/ der Leiter/in des Rechnungswesens und/oder einem/einer Mitarbeiter/in der Buchhaltung zugeordnet werden - welche betriebsinternen Voraussetzungen, wie z. B. Unterschriften, vorliegen müssen, damit der/die Sendeberechtigte die Umsatzsteuer-Voranmeldung dann tatsächlich abzusenden berechtigt ist [„Dürfen"!], ist eine Frage der betriebsinternen Organisation und berührt die Berechtigung in FINANZOnline in keiner Weise [„Können"!]). Diese Abbildbarkeit von Unternehmensstrukturen endet jedenfalls dort, wo rechtlich eigenständige Steuerrechtssubjekte vorliegen, sodass z. B. Tochtergesellschaften eigene FINANZOnline-Teilnehmer mit jeweils einer eigenen TID sind. Allerdings wäre es z. B. zulässig, in FINANZOnline unter der TID der Tochtergesellschaft Mitarbeiter der Muttergesellschaft als Benutzer zu definieren.
Hinsichtlich der Abgabenarten unterscheidet sich der Berechtigungsumfang der „Unternehmer" derzeit (im Jahr 2003) dadurch, dass FINANZOnline den Unternehmern (diesmal im Sinn des UStG gemeint) die elektronische Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung („U30" ab der UVA für Jänner 2003) und dem „Bürger" elektronische Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung ("L1" für die Arbeitnehmerveranlagung für 2002) ermöglicht. Ab 2004 soll für „Unternehmer" die elektronische Einreichung der Jahreserklärung für Umsatz- und Einkommensteuer („U1" und „E1" für die Veranlagung 2003) möglich sein. Das FINANZOnline-Angebot soll in der Folge laufend weiter ausgebaut werden.
Diese Unterschiede rechtfertigen für den Verordnungsgeber die unterschiedlichen Anmeldungsmodalitäten gemäß § 18 FOnV 2002 (siehe oben 5.1. „Anmeldung zu FINANZOnline").
6. Elektronische Zustellung
Die Teilnahme an FINANZOnline ist notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung zur elektronischen Zustellung von Erledigungen. Zufolge § 97 Abs. 3 BAO (i. d. F. BGBl. I Nr. 132/2002) ist für eine elektronische Zustellung eine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers erforderlich. Gemäß § 26 a Zustellgesetz gelten im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise übermittelte Sendungen als zugestellt, sobald ihre Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Das bedeutet, dass nicht das Auslesen der Erledigung (z. B. des Bescheides), sondern das Einlangen der Daten in dem inS. T 16 FINANZOnline eingerichteten elektronischen Postkorb der Zustellzeitpunkt ist. Damit es hier zu keiner für einen Empfänger „unerwarteten" elektronischen Zustellung kommen kann, ist die elektronische Zustellung an die Zustimmung gemäß § 97 Abs. 3 BAO gebunden. „Empfänger" ist gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz im Fall einer erteilten Zustellungsvollmacht der Zustellungsbevollmächtigte. Die Vornahme der Zustellung auf elektronische Weise liegt im Ermessen der Behörde (§ 97 Abs. 3 BAO; § 17 FOnV 2002).
Somit besteht folgendes „Zustellschema":

Die Zustellung per Fax (oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) ist nach der BAO nach wie vor nicht zugelassen (die auf Grund des § 86 a Abs. 2 BAO ergangene Verordnung, BGBl. Nr. 494/1991 i. d. F. BGBl. II Nr. 395/2002, lässt die Verwendung von Fax lediglich für gewisse Anbringen [§ 85 BAO], nicht aber für Erledigungen [§ 92 BAO] zu).
Die Möglichkeit der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in der derzeitigen Ausbaustufe von FINANZOnline noch nicht möglich und soll ab 2004 realisiert sein.
7. Akteneinsicht
Vom Vorgang der (elektronischen) Zustellung einer Erledigung ist das elektronische Abrufen bereits (elektronisch) zugestellter Erledigungen zu unterscheiden, was einen Fall der elektronischen Akteneinsicht (§ 90 a BAO) darstellt. Hat daher (nach Maßgabe der Realisierung - siehe oben) beispielsweise ein Abgabepflichtiger Zustellungsvollmacht erteilt und hat der somit Zustellungsbevollmächtigte seine Zustimmung zur elektronischen Zustellung gegeben, dann erfolgt die Zustellung dadurch, dass die Erledigungsdaten des Abgabepflichtigen (= Klient) in den elektronischen Postkorb des Zustellungsbevollmächtigten eingebracht werden. In der Folge kann der Abgabepflichtige jederzeit mit seiner eigenen TID, BenID und PIN (bzw., wenn der Abgabepflichtige ein „Unternehmer" ist, ein von ihm berechtigter Benutzer mit dessen BenID und PIN) elektronische Akteneinsicht nehmen und dabei die Erledigung lesen, downloaden und ausdrucken.
Hinsichtlich des Rechts auf Akteneinsicht durch Vertreter schränkt § 90 a BAO auf Wirtschaftstreuhänder, Notare und Rechtsanwälte ein und setzt einen speziellen Antrag voraus.
8. KostenFür die „Bürger" und „Unternehmer" entstehen durch die Teilnahme an FINANZOnline keine spezifischen Kosten, da der den Kostenersatz für die automationsunterstützte Akteneinsicht regelnde § 8 FOnV 2002 für die Teilnehmer gemäß Art. 4 FOnV 2002 nicht gilt (§ 19 FOnV 2002).
S. T 179. Gemeinden
Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben, BGBl. II Nr. 453/2002, wurden auch die österreichischen Gemeinden zu Teilnehmern an FINANZOnline. Dies dient der effizienten Vollziehung der „gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben".
10. FINANZOnline und Finanzstrafrecht
Schließlich sei auf einen das Finanzstrafrecht betreffenden Aspekt der elektronischen Einreichung von Abgabenerklärungen bzw. der elektronischen Zustellung von Abgabenbescheiden eingegangen. Es wird argumentiert, die elektronische Einreichung von Abgabenerklärungen in Verbindung mit der elektronischen Zustellung von Abgabenbescheiden könne dazu führen, dass der Abgabenbescheid praktisch zeitgleich mit der Abgabenerklärung ergeht. Dies würde (finanzstrafrechtliche Relevanz vorausgesetzt) dann, wenn die elektronische Abgabenerklärung unrichtige Daten („nicht endgültige Datensätze") enthält, sofort die Vollendung eines Finanzstrafdeliktes bedeuten, wohingegen im „Papierverfahren" jedenfalls zumindest die Tage des Postlaufes, in aller Regel wohl aber ein wesentlich längerer Zeitraum für eine Erklärungsberichtigung zur Verfügung stünde. Solcherart wäre die gemäß § 139 BAO verpflichtende Anzeige nur noch in Form einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG unter den dort normierten Erfordernissen möglich.
Diese Argumentation ist zwar an sich zutreffend, doch nur in Fahrlässigkeitsfällen von Relevanz. Im Fall des Vorsatzes ist nämlich zu bedenken, dass bereits der Versuch, der ab Einreichung der unrichtigen Abgabenerklärung vorliegt, strafbar ist (§ 13 FinStrG). Auch im „Papierverfahren" wäre diesfalls ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nur bis zu einer Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörde, die dem Abgabepflichtigen bekannt geworden sein muss, möglich, deren Zeitpunkt für den Abgabepflichtigen aber weder vorhersehbar noch durch ihn bestimmbar ist, sodass in Vorsatzfällen wohl immer eine Selbstanzeige geboten ist. Im Bereich der Fahrlässigkeit ist der Wirtschaftstreuhänder, Notar und Rechtsanwalt nur bei grobem Verschulden strafbar (§ 34 Abs. 3 FinStrG). Bleiben die Fälle, in denen dem Abgabepflichtigen selbst Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Im Sinn der oben erwähnten Argumentation (wonach der Fachsenat für Steuerrecht der Wirtschaftstreuhänderkammer fordert, dass die Tatvollendung in § 33 FinStrG um einen Monat hinausgeschoben wird) geht es bei Betrachtung der praktischen Relevanz also um Fälle der Fahrlässigkeit des Abgabepflichtigen, in welchen innerhalb eines Monats ab Bescheidzustellung eine Verfolgungshandlung einer Finanzstrafbehörde erfolgen würde.
Damit ist die praktische Relevanz der gegenständlichen Bedenken gleich null.
Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Die gegenständlichen Bedenken träfen überhaupt nur dann zu, wenn die Finanzverwaltung die Bescheide sofort (sozusagen „automatisch") erließe. Damit wird die Problematik so genannter „Computerbescheide" angesprochen, die aber den Rahmen des vorliegenden Beitrags sprengt. Das Bundesministerium für Finanzen beabsichtigt zur Frage der Verfassungsmäßigkeit solcher „Computerbescheide" ein Symposium abzuhalten.