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SWK 6, 15. Februar 2003, Seite W 26

Bestellung von Masseverwaltern

(F/L) - Das Konkursgericht hat bei der Konkurseröffnung vom Amts wegen einen Masseverwalter zu bestellen. Der Masseverwalter soll eine unbescholtene, verlässliche, geschäftskundige Person sein, sie muss ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechtes oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.

Der Masseverwalter darf kein naher Angehöriger des Gemeinschuldners und muss von diesem und den Gläubigern unabhängig sein. Er soll aber auch kein Konkurrent des Gemeinschuldners sein. Der Masseverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, dem Gericht bekannt zu geben.

Zum Masseverwalter kann auch ine juristische Person, z. B. eine eigens errichtete InsolvenzverwaltungsgmbH bestellt werden. Diese hat dem Gericht aber bekannt zu geben, wer sie bei Ausübung der Masseverwaltung vertritt.

Namen und Anschrift des Masseverwalters sind notwendiger Inhalt des Konkursediktes und der Masseverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.

Die Auswahl des Masseverwalters erfolgt durch das Gericht. Mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 wurde eine eigene Liste möglicher Masseverwalter geschaffen. Diese Liste ist im Internet ...

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