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SWK 6, 15. Februar 2003, Seite 240

Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen als Rechnungen

Rz. 2458 lautet: „Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen i. S. d. § 11 UStG 1994, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 UStG 1994 geforderten Angaben nicht enthalten (§ 17 Abs. 1 UStG 1994). Teilzahlungs-anforderungen i. S. d. § 17 Abs. 1 UStG 1994 müssen darüber hinaus weder fortlaufend nummeriert sein noch brauchen sie die UID-Nummer des leistenden Unternehmers enthalten. Derartige Rechnungen berechtigen bis auf weiteres daher trotz Fehlens einer laufenden Rechnungsnummer bzw. der UID-Nummer des Leistenden den Leistungsempfänger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug."

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