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SWK 6, 15. Februar 2003, Seite 24

Steuerliche Investitionszuwachsprämie und handelsrechtlicher Jahresabschluss

Sofortige Ertragsrealisation oder Verteilungspflicht?

Florian Neumeister

Eines der Kernstücke des Konjunkturpaketes 2002 war die Einführung einer mit den Kalenderjahren 2002 und 2003 befristeten zehnprozentigen Investitionszuwachsprämie (kurz: Prämie) gemäß § 108 e EStG i. d. F. HWG 2002 (BGBl. I Nr. 155/2002). Die Investitionszuwachsprämie wird für den Zuwachs an Investitionen in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter im Vergleich zum durchschnittlichen Investitionsvolumen der jeweils drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, die vor dem bzw. enden, gewährt. Es stellt sich die Frage, ob und auf welche Weise die Prämie im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erfassen ist.

1. Ausgangsbeispiel

Die eingangs gestellte Frage sei anhand des folgenden fiktiven Sachverhaltes diskutiert: Die für die Berechnung der Prämie maßgeblichen Investitionen betrugen im Jahr 1999 90.000 € , im Jahr 2000 50.000 € und im Jahr 2001 70.000 € . Der Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2001 beträgt somit 70.000 € . Im Jahr 2002 wurden 100.000 € in prämienbegünstigte Investitionen investiert. Die Differenz i. S. d. § 108 e Abs. 3 EStG beträgt daher 30.000 € , woraus eine zehnprozentige Prämie in Höhe von 3.000 € resultiert.

2. Abbildung im Jahresabschluss

Die sich aus dem der Abgabenerklärung anzusch...

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