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GrESt: Grundstücksteilung
• Nur die Teilung eines Grundstücks (einer wirtschaftlichen Einheit), nicht aber einer Mehrheit von Grundstücken (wirtschaftliche Einheiten) ist i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes begünstigt; d. h. die Teilung eines (einheitlichen) Grundstücks der Fläche nach, also die Umwandlung von Quoteneigentum in Flächeneigentum. - (§ 3 Abs. 2 GrEStG 1987), (Abweisung)
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