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Haftung bei Konkurs oder Ausgleich
Der Arbeitgeber hat, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Auszahlung des vollen Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von den tatsächlich ausbezahlten Beträgen zu berechnen und einzubehalten. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist trotz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einer GmbH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Ungeachtet des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger hätte die einbehaltene Lohnsteuer zur Gänze abgeführt werden müssen ().