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Vorsteuerabzug: Rückabwicklung
• Hat der Aussteller einer Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt, so ist es zur Gewährleistung der Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen nicht erforderlich, dass er seinen guten Glauben nachweist. Erst wenn sich herausstellt, dass die Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist, kommt zur Herstellung der Steuerneutralität eine Ausfallshaftung des Ausstellers der Rechnung in Betracht. - (§ 11 Abs. 14 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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