SWK 19, 1. Juli 2003, Seite 141
Übersicht Änderungen in der Körperschaftsteuer
Tabelle in neuem Fenster öffnen | Inhalt | Wirksamkeit |
Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen |
§ 10 Abs. 2 bis 4 | - Gleichstellung der Behandlung von Gewinnen und Verlusten, Veräußerungsgewinnen und -verlusten in der steuerlichen Behandlung, sie sind in Hinkunft generell steuerfrei
- Liquidationsverluste bleiben steuerwirksam, allerdings Gegenrechnung der Ausschüttungen der letzten 5 Jahre
- Optionsmöglichkeit mit Bindungswirkung auf generelle Steuerwirksamkeit
- Behaltefrist wird von 2 Jahren auf 1 Jahr reduziert
- Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % reduziert
- Aufwertungsmöglichkeit wird zugelassen (statt Buchwert, gemeiner Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen; "Alte" stille Reserven werden nicht bis zur Realisierung steuerhängig behandelt)
| Abs. 2 ab Veranlagung 2004; Abs. 3 und 4 gilt für neue Gesellschaften ab Veranlagung 2004, für alte Gesellschaften ab Veranlagung 2006 |
Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben |
§ 12 Abs. 2 | - Analog zu § 20 Abs. 2 EStG 1988 wird auch im KStG das Abzugsverbot für endbesteuerte Kapitalerträge, die mit einem Sondersteuersatz von 25 % besteuert werden, aufgenommen.
| Tag nach Veröffentlichung im BGBl. |
Steuersätze, Sondergewinne |
§ 22 Abs. 2 Z 4 | - Der Sondersteuersatz von 25 % () ist auch anzuwenden auf ausländische Zinserträge von Körperschaften, die Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen.
|