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SWK 19, 1. Juli 2003, Seite 141

Übersicht Änderungen in der Körperschaftsteuer


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Bestimmung im
KStG 1988
Inhalt
Wirksamkeit
Befreiung für Beteiligungserträge und internationale Schachtelbeteiligungen
§ 10 Abs. 2 bis 4
  • Gleichstellung der Behandlung von Gewinnen und Verlusten, Veräußerungsgewinnen und -verlusten in der steuerlichen Behandlung, sie sind in Hinkunft generell steuerfrei
  • Liquidationsverluste bleiben steuerwirksam, allerdings Gegenrechnung der Ausschüttungen der letzten 5 Jahre
  • Optionsmöglichkeit mit Bindungswirkung auf generelle Steuerwirksamkeit
  • Behaltefrist wird von 2 Jahren auf 1 Jahr reduziert
  • Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % reduziert
  • Aufwertungsmöglichkeit wird zugelassen (statt Buchwert, gemeiner Wert abzüglich vorgenommener Teilwertabschreibungen; "Alte" stille Reserven werden nicht bis zur Realisierung steuerhängig behandelt)
Abs. 2 ab Veranlagung 2004;
Abs. 3 und 4
gilt für neue Gesellschaften ab Veranlagung 2004, für alte Gesellschaften ab Veranlagung 2006
Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
§ 12 Abs. 2
  • Analog zu § 20 Abs. 2 EStG 1988 wird auch im KStG das Abzugsverbot für endbesteuerte Kapitalerträge, die mit einem Sondersteuersatz von 25 % besteuert werden, aufgenommen.
Tag nach Veröffentlichung im BGBl.
Steuersätze, Sondergewinne
§ 22 Abs. 2 Z 4
  • Der Sondersteuersatz von 25 % () ist auch anzuwenden auf ausländische Zinserträge von Körperschaften, die Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen.

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