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SWK 19, 1. Juli 2003, Seite 52

Veräußerungsgewinne

Bei einer Betriebsveräußerung unterliegen der Einkommensteuer nur die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes und es kann daher nur insoweit zu jener doppelten Steuerbelastung mit Erbschafts- und Schenkungssteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits kommen, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 Abs. 5 EStG vermeiden wollte. Der Sinn dieser Bestimmung gebietet daher, dass eine Erbschafts- und Schenkungssteuer nur insoweit auf die Einkommensteuer anrechenbar ist, als sie auf die stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) des Betriebsvermögens entfällt. - (§ 24 Abs. 5 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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