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Beendigung von Personenvereinigungen
• Nach § 19 Abs. 2 BAO gehen mit derBeendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesene Gesellschafter (Mitglieder) über. Während Personengesellschaften des Handelsrechts ihre Parteifähigkeit so lange nicht verlieren, als beispielsweise Feststellungsverfahren anhängig sind, verliert eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit ihrer Auflösung auch abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher Bescheidadressat. (§ 19 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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