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SWK 16, 1. Juni 2003, Seite 8

Scheinenteignung führt zu Spekulationsobjekt

Scheinenteignung führt zu Spekulationsobjekt (§ 30 EStG)

Wird ein Objekt auf Grund einer so genannten Scheinenteignung (vom StPfl. initiierte und bezahlte Anträge einer gemeinnützigen Baugesellschaft nach dem Stadterneuerungsgesetz auf Einleitung eines Enteignungsverfahrens, damit die Erwerber bis 1995 die steuerlichen Begünstigungen nach dem Stadterneuerungsgesetz erhalten) verkauft, dann liegt damit keine Zwangsmaßnahme vor, insbesondere auch deshalb, weil im konkreten Fall die Anmerkung der Enteignung bereits vor dem Verkauf der Liegenschaft erfolgte und daher im Zeitpunkt des Verkaufes der Enteignungsantrag kurzfristig zurückgenommen werden musste, damit die Erwerber im Grundbuch eingetragen werden konnten. Nach dem Verkauf von 65 % der Liegenschaft ist der Enteignungsantrag neu gestellt und im Grundbuch wieder eingetragen worden. Damit ist der Spekulationsgewinn in Höhe von ungefähr 1.054.000 € steuerpflichtig ().

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