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SWK 16, 1. Juni 2003, Seite 47

Gesellschafter-Geschäftsführer: DB

• Auch aus dem Umstand, dass nach dem vomGesellschafter-Geschäftsführer sowohl für die GmbH als auch für sich selbst gezeichneten Geschäftsführungsvertrag für den Fall, dass das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 100.000 S nicht erreichen sollte, eine Kürzung „bis zu 40 %" des (mit 540.000 S pauschalierten) Geschäftsführerbezuges vereinbart war, lässt sich ein relevantes Unternehmerrisiko schon deswegen nicht ableiten, weil dem zu 90 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer ein Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflichtung im Fall verschlechterter Unternehmensdaten ohne weiteres möglich wäre. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)

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Anmerkung: Die „Rechtsprechung" des VwGH i. Z. m. der Frage der DB-Pflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern ist immer wieder zu hinterfragen. Wer, wenn nicht der wesentlich Beteiligte, sollte den Geschäftsführungsvertrag und eventuell spätere Änderungen nach Ansicht des VwGH unterfertigen? Ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer stellt eben im klassischen Sinn keinen typischen Dienstnehmer dar.

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERH...
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