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SWK 16, 1. Juni 2003, Seite 7

KFZ-Kosten bei Vertreter

KFZ-Kosten bei Vertreter (§ 4 Abs. 4 EStG)

Kein gesetzliches Gebot sieht die Berücksichtigung von Kilometergeldern als Werbungskosten vor. Die Kilometergelder dienen vielmehr als Schätzungsgrundlage. Die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW entwickeln sich bei höheren Kilometerleistungen in Hinblick auf den hohen Anteil an Fixkosten degressiv. Daher führt eine Berücksichtigung der amtlichen Kilometergelder bei hohen Kilometerleistungen zu einem immer deutlicheren Abweichen von den tatsächlichen Kosten und damit zu einem entsprechenden größeren steuerlichen Vorteil.

An Kilometergeldern wurden im konkreten Fall für drei Fahrzeuge (um die Grenze von 30.000 km zu umgehen) 12.035 € geltend gemacht. Die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für die drei Fahrzeuge betrugen unter Ansatz eines Privatanteiles von 20 % nur 9.448 € . Der VwGH bestätigt, dass kein Wahlrecht besteht. Die KFZ-Kosten sind vielmehr, wenn die tatsächlichen Kosten ermittelt werden können, mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen ().

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