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Finanzstrafverfahren: Verschlimmerungsverbot
• DasVerschlimmerungsverbot i. S. d. FinStrG besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern kann. Dieses Verbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. - (§ 161 Abs. 3 Z 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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