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SWK 16, 1. Juni 2003, Seite R 48

Finanzstrafverfahren: Verschlimmerungsverbot

• DasVerschlimmerungsverbot i. S. d. FinStrG besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern kann. Dieses Verbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. - (§ 161 Abs. 3 Z 2 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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