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Selbst hergestelltes Gebäude
Selbst hergestelltes Gebäude (§ 30 Abs. 2 Z 2 EStG)
Ein selbst hergestelltes Gebäude liegt nur dann vor, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als Errichtung eines Gebäudes, somit als „Hausbau", und nicht etwa als Sanierung oder Renovierung angesehen werden. Grundsätzlich erfasst damit die Befreiung nur die erstmalige Errichtung eines Objektes ().