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Leistungsaustausch
• Es ist nicht als unschlüssig oder der Lebenserfahrung widersprechend zu beurteilen, dass bei tatsächlich im behaupteten Umfang gegebenen Geschäftsbeziehungen (ein Auftragsvolumen von rd. 8,4 Mio. S) keinerlei Unterlagen existieren, die geeignet sind, einen entsprechenden Leistungsaustausch zu dokumentieren. - (§ 12 UStG 1972), (Abweisung)
(, 0072)