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Mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung
Werden Gratislieferungen an Unternehmen lediglich in der Jahresinventur mengenmäßig erfasst, nicht aber unter Angabe des Artikels und des Empfängers verbucht, können diese mangels ordnungsmäßiger Buchführung nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, da sich dadurch nur Bestandsveränderungen, nicht aber deren Ursachen, die auch im Eigenverbrauch oder in Schwarzlieferungen liegen können, nachweisen lassen. ()