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Haftungsbescheid
• Die Zulässigkeit der Erlassung eines Haftungsbescheides ist verjährungsrechtlich im Lichte der Bestimmung des § 238 Abs. 1 BAO aber ausschließlich daran zu messen, ob Einhebungsmaßnahmen innerhalb der im § 238 Abs. 1 BAO geregelten, allenfalls durch - gegen wen immer „gerichtete" - Amtshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO unterbrochenen Einhebungsfrist gesetzt worden sind. - (§ 238 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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