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SWK 17, 10. Juni 2001, Seite R 65

Börsenumsatzsteuer

Auch die Übernahme einer ziffernmäßig bestimmten Haftung ist der Bemessungsgrundlage für die Börsenumsatzsteuer hinzuzurechnen, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb des S. R 66Geschäftsanteiles ist. Eine vertraglich übernommene Haftungsverpflichtung ist ohne Rücksicht darauf in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, ob der Erwerber des Geschäftsanteils letztlich überhaupt als Haftender herangezogen wird. - (§ 21 Z 1 KVG), (Abweisung)

(, 0367, 0368)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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